01.11.2005 | Haushaltsnahe Dienstleistungen
Keine Steuer-Ermäßigung für Anstrich der Außenfassade
Der Anstrich der Außenfassade eines Hauses ist keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von § 35a Absatz 2 Einkommensteuergesetz, entschied das Finanzgericht (FG) München. Begründung: Die Steuer-Ermäßigung gelte nur für Dienstleistungen, die üblicherweise von den Haushaltsmitgliedern selbst und daher ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden könnten. Dies sei beim Anstrich einer Außenfassade regelmäßig nicht der Fall. Das FG bestätigte damit die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 1.11.2004, Az: IV C 8 - S 2296b - 16/04; Abruf-Nr. 042942 ).
Unser Tipp: Einzelheiten zum Abzug von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen lesen Sie in der April-Ausgabe 2004 ( Seite 8 bis 9 ) und in der Februar-Ausgabe 2005 ( Seite 8 ). Sie finden die Beiträge auch in unserem Online-Service (www.iww.de) unter "Archiv" (Urteil vom 30.7.2005, Az: 5 K 2262/04; Abruf-Nr. 052782 )