25.10.2010 | Haushaltsnahe Dienste
Keine doppelte Steuerermäßigung für Handwerkerarbeiten
Ab 2006 gilt auch für einfache Handwerkerarbeiten an der eigenen Wohnung nur noch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und keine Steuerermäßigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Das hat der Bundesfinanzhof in folgendem Fall entschieden: Die Steuerzahler hatten im Jahr 2006 durch andere Handwerkerleistungen am eigenen Haus die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen schon ausgeschöpft und für die streitigen Maler- und Tapezierarbeiten zusätzlich die Steuerermäßigung für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ beantragt. Ihre Klage hatte letztlich keinen Erfolg (Urteil vom 6.5.2010, Az: VI R 4/09; Abruf-Nr. 102725)
Hintergrund: Vor 2006 gab es für einfache handwerkliche Tätigkeiten noch die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Nach der Rechtsprechung sind das solche, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht werden; zum Beispiel Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Seit der Gesetzesänderung ab dem Steuerjahr 2006 werden alle handwerklichen Tätigkeiten ausschließlich durch die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gefördert. Darunter fallen Tätigkeiten wie das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern sowie Garten- und Wegebauarbeiten.