22.02.2010 | Haushaltsnahe Dienste
Abgekürzter Zahlungsweg auch bei Handwerkerleistungen
Eine nach § 35a Einkommensteuergesetz zu berücksichtigende Handwerkerrechnung muss nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Aufwendungen steuermindernd geltend machen will. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen nur, dass die Rechnung nicht bar beglichen wird. Gleichwohl ist - wie bei den Werbungskosten auch - ein abgekürzter Zahlungsweg möglich. Im Urteilsfall hatte die Mutter eine auf den Namen ihrer Tochter lautende Rechnung per Überweisung beglichen. Trotzdem darf die Tochter den Steuerabzug geltend machen, so das FG. (rechtskräftiges Urteil vom 18.9.2009, Az: 4 K 645/09) (Abruf-Nr. 094190)
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133609