01.01.2005 | Gewerbesteuer
Büttenredner als freiberufliche Tätigkeit
Auch die Tätigkeit eines Büttenredners kann eine künstlerische und damit freiberufliche Tätigkeit sein. Das entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall von "Et Botterblömche". Das Finanzamt wertete seine Auftritte im Fernsehen und bei Privatveranstaltungen als gewerbliche Tätigkeit. Dem widersprach das FG mit folgender Begründung: Unter "künstlerischer" Tätigkeit sei eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen. Die Darbietungen von "Et Botterblömche" seien dadurch gekennzeichnet, dass er als Figur "Et Botterblömche" die Zuschauer unterhält. Anders als typische Büttenredner stehe dabei nicht die Rede selbst im Vordergrund, sondern die Figur "Et Botterblömche". Zudem verwende er bei seinen Auftritten keine Redeschablonen. (rechtskräftiges Urteil vom 25.2.2004, Az: 7 K 7162/01 G; Abruf-Nr. 043071 )