28.09.2010 | Gewerbesteuer
Betreuung und Verfahrenspflege als freiberufliche Tätigkeit
Die selbstständig ausgeübte Berufsbetreuung (§§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) sowie die selbstständige Tätigkeit als Verfahrenspfleger führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) zu sonstigen selbstständigen Einkünften im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz. Sie unterliegen nicht mehr der Gewerbesteuer. Das entschied der Bundesfinanzhof am Fall einer Anwaltssozietät, die neben ihrer Anwaltstätigkeit auch Berufsbetreuung ausübt, sowie für eine als Betreuerin und Verfahrenspflegerin tätige Volljuristin (Urteile vom 15.6.2010, Az: VIII R 10/09 und Az: VIII R 14/09; Abruf-Nrn. 102816 und 102972).
Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 5 | ID 138844