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  • 01.02.2005 | Erbschaft

    Großer Senat entscheidet über den Abzug geerbter Verluste

    Können Verluste des Verstorbenen mangels ausreichender positiver Einkünfte oder wegen Verlustabzugsbeschränkungen nicht Steuer mindernd berücksichtigt werden, gilt: Der Erbe darf die nicht ausgeglichenen Verluste im Jahr der Erbschaft bzw. im Vor- oder in den Folgejahren im Wege des Verlustvor- und -rücktrags bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Diese gesetzlich nicht geregelte, auf alter Rechtsprechung beruhende Verlustabzugsmöglichkeit wird von den Senaten des Bundesfinanzhofs (BFH) unterschiedlich beurteilt. Deshalb hat jetzt der XI. Senat die Frage dem Großen Senat des BFH vorgelegt. Dieser entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Senaten.

    Unser Tipp: Machen Sie die geerbten Verluste weiterhin geltend. Legen Sie Einspruch ein, wenn Ihr Finanzamt den Verlustabzug ablehnt, und beantragen Sie Ruhen des Verfahren, bis der Große Senat entschieden hat. (Beschluss vom 28.7.2004, Az: XI R 54/99; Abruf-Nr.  043224 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 2 | ID 96241