01.02.2005 | "Ein-Euro-Job"
Keine Steuerpflicht und kein Progressionsvorbehalt
Einnahmen aus einem "Ein-Euro-Job" (auch als Mehraufwandsentschädigung bezeichnet) sind wie das Arbeitslosengeld II steuerfrei (§ 3 Nummer 2b Einkommensteuergesetz [EStG]). Weder die Mehraufwandsentschädigung noch das Arbeitslosengeld II unterliegen dem Progressionsvorbehalt, weil sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten sind. Die durch einen "Ein-Euro-Job" entstandenen Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Absatz 1 EStG).
Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 96236