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  • 01.11.2006 | Doppelte Haushaltsführung

    Umzug aus privaten Gründen am Wohnort

    Eine doppelte Haushaltsführung muss aus beruflichen Gründen veranlasst sein. Die berufliche Veranlassung entfällt aber nicht allein dadurch, dass der Haushalt am Wohnort aus privaten Gründen verlegt wird. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall trat ein Arbeitnehmer auswärts (90 km entfernt) eine neue Arbeitsstelle an und mietete am Arbeitsort eine zusätzliche Wohnung. Die gemeinsame Familienwohnung mit der Ehefrau behielt er bei. Zwei Jahre später zog der Ehemann am Wohnort nur wenige Straßen weiter in die Wohnung seiner neuen Lebensgefährtin. Das Finanzamt strich daraufhin die doppelte Haushaltsführung für die Wohnung am Arbeitsort, weil die berufliche Veranlassung beendet sei. Das sah der BFH erfreulicherweise anders: Durch den Umzug am Wohnort entfalle nicht die berufliche Veranlassung. Es sei unerheblich aus welchen Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung aufrecht erhalten werde. Das Finanzamt könne dem Arbeitnehmer daher nicht vorhalten, er hätte ja an den Arbeitsort ziehen können. (Urteil vom 4.4.2006, Az: VI R 11/02; Abruf-Nr.  062605 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 4 | ID 96629

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