25.05.2010 | Doppelte Haushaltsführung
Kein Werbungskostenabzug für Sohn bei Mietvertrag des Vaters
Kein abgekürzter Zahlungsweg liegt vor, wenn bei einer doppelten Haushaltsführung der Vater im eigenen Namen den Mietvertrag abschließt und die Wohnung anschließend unentgeltlich seinem Sohn überlässt. Das mussten Vater und Sohn vor dem Finanzgericht Niedersachsen erfahren. Folge: Der Sohn kann Mietaufwendungen des Vaters nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung ansetzen. Ein abgekürzter Zahlungsweg liege nur vor, wenn der Zuwendende die Schuld eines anderen tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zuzuwenden.
Beachten Sie: Tatsächlich handelt es sich bei der Konstellation um einen abgekürzten Vertragsweg (Vater schließt Vertrag und zahlt). Doch auch das hat im Urteilsfall nicht weitergeholfen. Denn bei Mietverträgen und anderen Dauerschuldverhältnissen wird der abgekürzte Vertragsweg nicht anerkannt. Nur wenn der Sohn den Mietvertrag unterschrieben hätte, wären die Aufwendungen ihm zuzurechnen gewesen. Aber genau das wollte der Vermieter nicht, weil ihm der Student als nicht solvent genug erschien. (rechtskräftiges Urteil vom 26.11.2009, Az: 1 K 405/05)(Abruf-Nr. 100386)