01.08.2007 | Doppelte Haushaltsführung
Berufliche Tätigkeit an zwei Orten
Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig an zwei Orten arbeiten muss und deshalb an beiden Orten eine Wohnung unterhält. Im Urteilsfall klagte ein Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Es ging um das Jahr 1996. Damals hatte der Mitarbeiter seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung. In der Einkommensteuererklärung machte er deshalb Aufwendungen für die Wohnung in Bonn als Werbungskosten geltend. Zu Recht, entschied der BFH. Der Werbungskostenabzug scheitere – anders als das Finanzamt meinte – nicht daran, dass der Mann nicht nur „auswärts“ in Bonn, sondern auch „zu Hause“ in Berlin beruflich tätig war. (Urteil vom 24.5.2007, Az: VI R 47/03)(Abruf-Nr. 072099)