01.04.2005 | Buchführung
Rückstellung für Aufbewahrungskosten nicht abzuzinsen
Für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung zu bilden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 19.8.2002, Az: VIII R 30/01; Abruf-Nr. 021603 ). Sie brauchen die Rückstellung aber nicht abzuzinsen: Denn für die Abzinsung einer Rückstellung ist der Zeitraum von der Bildung der Rückstellung bis zur Erfüllung der Verpflichtung maßgeblich (§ 6 Nummer 3a Buchstabe e Einkommensteuergesetz). Da die Aufbewahrungsfrist mit Bildung der Rückstellung beginnt, ergibt sich kein Abzinsungszeitraum. (Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 5/2005 vom 21.1.2005; Abruf-Nr. 050563 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 3 | ID 96279