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  • 01.11.2005 | Buchführung

    Online-Bankauszüge reichen nicht aus

    Selbst ausgedruckte Online-Bankauszüge reichen nicht als Beleg im Rahmen der Buchführung aus. Unternehmer erfüllen ihre steuerlichen Aufzeichnungspflichten (§  147 Abgabenordnung) nur, wenn sie die von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform aufbewahren. Das hat die Oberfinanzdirektion Münster klargestellt (Verfügung vom 17.5.2005; Kurzinformation Einkommensteuer Nr.  18/2005): Elektronische Kontoauszüge seien originär digitale Dokumente, bei denen besondere Anforderungen erfüllt sein müssten, die von den Software-Produkten noch nicht erfüllt würden. Unter anderem dürften die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. späteren Ausdruck nicht verändert werden können.

    Unser Tipp: Privatleute dürfen dagegen den Ausdruck von Online-Bankauszüge im Rahmen ihrer Steuer-Erklärungen verwenden. Sie haben insoweit keine Aufbewahrungspflicht.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 4 | ID 96405