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  • 01.02.2003 | Außergewöhnliche Belastung

    Zusätzliche Steuervergünstigung für Behinderte

    Körperbehinderte, die auch während einer Urlaubsreise auf ständige Begleitung angewiesen sind, können Kosten für eine Begleitperson (Unterkunft, Transport, Verpflegung) bis zu 767 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd geltend machen. Die Aufwendungen sind nicht durch den Pauschbetrag von bis zu 3.700 Euro in §  33b Absatz 3 Einkommensteuergesetz abgegolten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) gegen die bisherige Verwaltungspraxis entschieden. Den Betrag von 767 Euro leitet der BFH aus dem statistisch ermittelten Betrag ab, den die Deutschen durchschnittlich pro Jahr für Urlaub ausgeben.

    Wichtig: Wenn sich die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht aus dem Schwerbehindertenausweis ergibt, muss sie durch ein entsprechendes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden.

    Beachten Sie: Der BFH spricht im Leitsatz der Entscheidung nur von einer Begleitperson, er schließt also Angehörige nicht ausdrücklich als "abzugsfähige" Begleitperson aus. Ob er das nicht tat, weil es sich im konkreten Fall um eine fremde Person handelte oder weil er die Abzugsmöglichkeit auch für Ehegatten oder sonstige Angehörige eröffnen wollte, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

    Unser Tipp: Probieren Sie es aus: Setzen Sie für den begleitenden Ehegatten, einen sonstigen Angehörigen oder den Lebenspartner bis zu 767 Euro als außergewöhnliche Belastung an. (Urteil vom 4.7.2002, Az: III R 58/98; Abruf-Nr.  021397 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 4 | ID 95839