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  • 27.08.2010 | Außergewöhnliche Belastung

    Aufwendungen für künstliche Befruchtung mit Fremdsamen

    Aufwendungen für eine wegen Sterilität des Ehemanns erforderliche künstliche Befruchtung mit Fremdsamen sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (Urteil vom 5.5.2010, Az: 9 K 231/07; Abruf-Nr. 101869). Das FG widerspricht damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der sieht in der künstlichen Befruchtung von Eizellen einer gesunden Frau mit Fremdsamen keine zwangsläufige Heilbehandlung, weil der kranke Ehemann nicht behandelt wird. Das FG hält dagegen eine Gleichbehandlung mit den - als außergewöhnliche Belastungen anerkannten - Fallgruppen der künstlichen Befruchtung bei Unfruchtbarkeit der Frauen sowie eingeschränkter Zeugungsfähigkeit des Ehemannes für geboten.  

    Beachten Sie: Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 43/10 anhängig. Betroffene Steuerzahler können somit Einspruch einlegen und sich an den Fall anhängen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 1 | ID 138074