28.09.2010 | Arbeitszimmer
Anmietung einer zweiten Wohnung im Mehrfamilienhaus
Mietet ein Arbeitnehmer in einem nur von seiner Familie bewohnten Zweifamilienhaus die zweite Wohnung für sein Arbeitszimmer an, kann es sich um ein außerhäusiges Arbeitszimmer handeln. Voraussetzung ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg, dass das Arbeitszimmer über einen separaten Eingang verfügt und nicht mit der Familienwohnung verbunden ist. Nicht erforderlich sei dagegen, dass andere Mietparteien im Haus wohnen (Urteil vom 15.5.2009, Az: 10 K 3583/08; Abruf-Nr. 101474). Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Finanzverwaltung hatte Erfolg. Daher gibt es nun ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az: VIII R 7/10).
Praxishinweis: Für außerhäusige Arbeitszimmer gibt es keine Abzugsbeschränkung; die Aufwendungen können unbeschränkt geltend gemacht werden. Interessant ist daher ein außerhäußiges Arbeitszimmer für einen Arbeitnehmer, bei dem die Tätigkeit im Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Nicht mehr „ausweichen“ müssen dagegen die Nutzer von Arbeitszimmern in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus, denen bei ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter). Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, rückwirkend ab 2007 eine Regelung zu schaffen, die den Abzug der Aufwendungen zumindest teilweise wieder zulässt. Sehen Sie dazu WISO-SteuerBrief Ausgabe 9/2010, Seite 7. |