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  • 01.09.2005 | Altersversorgung

    Werbungskostenabzug für Rentenversicherungsbeiträge?

    Das Bundesfinanzministerium hat seinen Vorläufigkeitskatalog auf zehn Punkte erweitert. Ab sofort ergehen Steuerbescheide auch hinsichtlich der Frage vorläufig, ob Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können. Sehen Sie dazu auch den Beitrag in der Juli-Ausgabe 2005, Seite 10 . Bitte beachten Sie, dass uns dort ein Fehler unterlaufen ist. Im vorletzten Absatz muss es richtig heißen "Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge die Einkünfte und Bezüge eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes mindern."

    Unser Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihr Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk enthält. Ist das nicht der Fall, müssen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az: X R 11/05) Einspruch einlegen.

    Unser Service: In unserem Online-Service (www.iww.de) finden Sie unter "Arbeitshilfen" ab sofort immer den aktuellen Vorläufigkeitskatalog. (Schreiben vom 2.8.2005; Az: IV A 7 - S 0338 - 81/05; Abruf-Nr.  052228 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 96360