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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    BFH muss klären: Ist umgekehrte Familienheimfahrt steuerlich abzugsfähig?

    | Besucht eine Ehefrau ihren auswärtig tätigen Mann am Wochenende, weil dieser die Arbeitsstelle aus dienstlichen Gründen nicht verlassen kann, liegt eine umgekehrte Familienheimfahrt vor. Die Fahrtkosten sind als Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen steuermindernd anzuerkennen. Über diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) befinden. |

     

    Begründung des FG: Kosten, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, werden der Berufssphäre zugeordnet, wenn die Aufwendungen so stark durch die berufliche Situation geprägt sind, dass die private Veranlassung unbedeutend ist. Bei einer Auswärtstätigkeit lassen Gesetzgeber und Rechtsprechung deshalb zum Beispiel Mehraufwendungen für Verpflegung, Mobilitätskosten sowie Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, die nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstehen, zum Abzug zu. Ergo sind auch Fahrtkosten für umgekehrte Familienheimfahrten beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer die Fahrt zum Familienwohnsitz, die beruflich veranlasst wäre und zu Werbungskosten geführt hätte, nicht durchführen kann (FG Münster, Urteil vom 28.8.2013, Az. 12 K 339/10 E; Abruf-Nr. 141695).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Sie überzeugen das Finanzamt von der umgekehrten Familienheimfahrt unter anderem auch dadurch, dass der Arbeitgeber bescheinigt, dass die Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort dienstlich notwendig ist.
    • Das FG geht davon aus, dass bei umgekehrten Familienheimfahrten die Regeln der doppelten Haushaltsführung gelten. Folglich wäre eine Familienheimfahrt pro Woche steuerlich anzuerkennen.
    • Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. VI R 22/14.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 3 | ID 42731773