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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Abzug der Kosten für Habilitationsfeier: Steuerzahler erzielt Teilerfolg beim BFH

    | Das Finanzamt kann einem Arzt, der mit Kollegen seine Habilitation feiert, den Abzug als Werbungskosten nicht allein mit dem Argument verwehren, die Habilitation sei eher ein privates als ein berufliches Ereignis. Das hat der BFH klargestellt. Das Finanzamt muss die Kosten deshalb als Werbungskosten anerkennen, wenn der angehende Professor anhand der Gästeliste nachweisen kann, dass die Feier überwiegend beruflichen Charakter hatte. |

     

    Hürde 1: Habilitation hat beruflichen Charakter

    Die Habilitation ist eine Hochschulprüfung, mit der eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten berufsbezogenen Bereich anerkannt wird. Mit der Habilitation weist man nach, dass man in einem bestimmten beruflichen Gebiet besonders wissenschaftlich befähigt ist und dieses Gebiet auch lehren kann. Der Erwerb dieser besonderen Qualifikation kann der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (BFH, Urteil vom 18.08.2016, Az. VI R 52/15, Abruf-Nr. 190407).

     

    Hürde 2: Gästeliste

    Dass die Habilitation einen beruflichen Bezug hat, reicht aber noch nicht aus, dass die Kosten für eine Feier als Werbungskosten abzugsfähig sind. Es kommt vor allem noch auf die Gäste - und hier die Gästeliste an.

     

    Die Feier ist für den BFH dann nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, wenn nur Arbeitskollegen teilnehmen - und diese Arbeitskollegen

    • wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z. B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder
    • nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben (z. B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden)

    eingeladen worden sind. Dann schadet es nicht, wenn der Feiernde zu einzelnen dieser - nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen - Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegt. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.

     

    PRAXISHINWEIS | Interessant ist der Hinweis des BFH, dass auch Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Feier abzugsfähig sind. Nehmen an der Feier sowohl Gäste aus dem privaten als auch - aus dem nahezu ausschließlich erwerbsbezogenem Anlass - dem beruflichen Umfeld teil, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind entweder ganz der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 16 | ID 44417097