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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Dienstwagen: Nutzungspauschale mindert geldwerten Vorteil

    | Arbeitnehmer, die einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuern mussten, sollten nachrechnen, ob der Arbeitgeber diesen korrekt ermittelt hat. Das gilt vor allem für Arbeitnehmer, die eine Nutzungsvergütung geleistet und ein Fahrtenbuch geführt haben. |

     

    Auch bei der Fahrtenbuchmethode, die der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuererklärung unabhängig von der Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung anwenden darf, ist die vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungspauschale nicht auf die Kosten des Pkw anzurechnen, sondern auf den geldwerten Vorteil. Deshalb kann sich der Vorteil auf maximal Null reduzieren, entschied das Finanzgericht Sachsen (Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09; Abruf-Nr. 140990).

     

    • Beispiel

    Arbeitnehmerin Huber darf einen Dienstwagen nutzen. Die laufenden Pkw-Kosten betragen 8.000 Euro, die private Nutzung nach Aufzeichnungen im Fahrtenbuch 35 Prozent. Huber zahlt eine Nutzungsvergütung von 3.600 Euro pro Jahr.

    So rechnen Arbeitgeber häufig

    So ist die korrekte Berechnung

    Fahrzeugkosten

    4.400 Euro (8.000 Euro ./. 3.600 Euro)

    8.000 Euro

    Geldwerter Vorteil für Privatnutzung

    1.540 Euro(4.400 Euro x 35 %)

    2.800 Euro (8.000 Euro x 35%)

    ./. Nutzungsvergütung

    0 Euro

    3.600 Euro

    Geldwerter Vorteil

    1.540 Euro

    0 Euro

     

     

    Empfehlung: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber die Ermittlung des geldwerten Vorteils vorlegen. Hat er den geldwerten Vorteil fehlerhaft ermittelt, beantragen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung die korrekte Besteuerung.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 1 | ID 42644217