· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Dienstwagen: Nutzungspauschale mindert geldwerten Vorteil
| Arbeitnehmer, die einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung eines Dienstwagens versteuern mussten, sollten nachrechnen, ob der Arbeitgeber diesen korrekt ermittelt hat. Das gilt vor allem für Arbeitnehmer, die eine Nutzungsvergütung geleistet und ein Fahrtenbuch geführt haben. |
Auch bei der Fahrtenbuchmethode, die der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuererklärung unabhängig von der Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regelung anwenden darf, ist die vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungspauschale nicht auf die Kosten des Pkw anzurechnen, sondern auf den geldwerten Vorteil. Deshalb kann sich der Vorteil auf maximal Null reduzieren, entschied das Finanzgericht Sachsen (Urteil vom 5.2.2014, Az. 4 K 2256/09; Abruf-Nr. 140990).
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Arbeitnehmerin Huber darf einen Dienstwagen nutzen. Die laufenden Pkw-Kosten betragen 8.000 Euro, die private Nutzung nach Aufzeichnungen im Fahrtenbuch 35 Prozent. Huber zahlt eine Nutzungsvergütung von 3.600 Euro pro Jahr.
Empfehlung: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber die Ermittlung des geldwerten Vorteils vorlegen. Hat er den geldwerten Vorteil fehlerhaft ermittelt, beantragen Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung die korrekte Besteuerung. |