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  • · Fachbeitrag · Kapitalanlage

    Ausschüttung für Beteiligung an GmbH: So zahlen Arbeitnehmer möglichst wenig Steuern

    | Immer häufiger beteiligen sich Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers mit Mini-GmbH-Anteilen. Fließt daraus eine Gewinnausschüttung zu, kann der Arbeitnehmer statt der Abgeltungsteuer die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren beantragen. Erfahren Sie, wann sich das Teileinkünfteverfahren lohnt und warum sich Beteiligte gegen nachteilige Steuerbescheide wehren sollten. |

    Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren im Vergleich

    Die Besteuerung der GmbH-Ausschüttung mit der Abgeltungsteuer hat den Nachteil, dass außer dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro keine Werbungskosten geltend gemacht werden können. Beim Teileinkünfteverfahren ist das anders. Hier werden 60 Prozent der Gewinnausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Zwar gibt es keinen Sparerpauschbetrag, es dürfen aber 60 Prozent der angefallenen Werbungskosten abgezogen werden (§ 32d Abs. 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz [EStG]).

    Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren 

    Das Teileinkünfteverfahren kann in der Anlage KAP beantragt werden. Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

     

    • Der Kapitalanleger ist zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt.
    • Der Kapitalanleger ist zu mindestens einem Prozent an der GmbH beteiligt und beruflich für die GmbH tätig.

     

    Bei der letztgenannten Voraussetzung verlangt die Finanzverwaltung, dass der Beteiligte maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der GmbH nehmen kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung ist jetzt aber der Ansicht, dass die Finanzverwaltung an die Inanspruchnahme des Teileinkünfteverfahrens zu hohe Anforderungen stellt. So hat das Finanzgericht (FG) Thüringen entschieden, dass das Einkommensteuergesetz keinerlei Anforderungen an die berufliche Tätigkeit stellt. Deshalb hat das FG der Sekretärin einer GmbH, die mit fünf Prozent an der GmbH beteiligt war, aber keinen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH ausüben konnte, die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gewährt (FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2013, Az. 3 K 366/13; Abruf-Nr. 141114).

     

    Beispiel zeigt Folgen der unterschiedlichen Behandlung

    Das folgende Beispiel zeigt die Konsequenzen der Thüringer Entscheidung.

    • Beispiel

    Eine ledige Sekretärin ist an der GmbH, für die sie arbeitet, zu 5 Prozent beteiligt. Im Jahr 2013 hat sie eine Gewinnausschüttung von 20.000 Euro erhalten. Ihr persönlicher Grenzsteuersatz liegt bei 35 Prozent. Für den fremdfinanzierten Kauf der GmbH-Beteiligung sind ihr Schuldzinsen in Höhe von 5.000 Euro entstanden.

     

    So rechnet das Finanzamt

    So rechnet das FG Thüringen

    Steuerpflichtige Gewinnausschüttung

    20.000 Euro

    12.000 Euro (60 % von 20.000 Euro)

    Sparerpauschbetrag

    ./. 801 Euro

    0 Euro

    Werbungskosten

    0 Euro

    ./. 3.000 Euro (60 % von 5.000 Euro)

    Zu versteuern

    19.199 Euro

    9.000 Euro

    Steuerlast (ESt, SoliZ)

    5.063 Euro

    3.323 Euro

     

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Je höher die Werbungskosten und je niedriger der persönliche Steuersatz des Beteiligten, desto steuerlich günstiger ist das Teileinkünfteverfahren.
    • Betroffene müssen gegen nachteilige Steuerbescheide - also wenn das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren abgelehnt hat - Einspruch einlegen und auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren zur Thüringer Entscheidung verweisen. Es trägt das Aktenzeichen VIII R 3/14.
     

    Teileinkünfteverfahren lohnt auch ohne Gewinnausschüttung

    Entstehen einem Arbeitnehmer, der an einer GmbH beteiligt ist, im Zusammenhang mit der Beteiligung Werbungskosten, beispielsweise weil er den Kauf des GmbH-Anteils fremdfinanziert hat, sollte er das Teileinkünfteverfahren selbst dann beantragen, wenn er gar keine Gewinnausschüttung erhalten hat.

     

    Durch das Teileinkünfteverfahren darf der Beteiligte dann nämlich 60 Prozent seiner Werbungskosten steuerlich geltend machen und mit anderen Einkünften steuersparend verrechnen (BMF, Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013, Tz. 143; Abruf-Nr. 123178).

     

    Wichtig | Den Antrag für das Jahr 2013 stellt man in der Anlage KAP in den Zeilen 27 und 28.

     

     

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 11 | ID 42634680