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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    FG Köln: Zahlung für vom Arbeitgeber gemieteten Parkplatz mindert Vorteil für Dienstwagennutzung

    | Parken Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auf einem Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das FG Köln entschieden. Letztlich klären muss den Fall aber der BFH. |

     

    Um diesen Stellplatz-Mietfall ging es vor dem FG Köln

    Die Arbeitgeberin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Dienstwagens als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, berechnete die Arbeitgeberin den Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten an sie zahlten, zog sie vom geldwerten Vorteil ab.

     

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Begründung: Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten ‒ anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort ‒ nicht erforderlich, um das Fahrzeug dienstlich nutzen zu können. Es handle sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge deshalb bei der Arbeitgeberin nach.

     

    FG Köln: Zahlungen mindern Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung

    Das wollte diese nicht hinnehmen und klagte. Das FG Köln gab ihr Recht (FG Köln, Urteil vom 20.04.2023, Az. 1 K 1234/22, Abruf-Nr. 238253).

     

    Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehle es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer ‒ und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

     

    Wichtig | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie wird beim BFH unter dem Az. VI R 7/23 geführt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Parkplatz für Mitarbeiter: Neue umsatz- und lohnsteuerlichen Probleme souverän meistern“, SSP 8/2016, Seite 22 → Abruf-Nr. 44102561
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 23 | ID 49793743

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