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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Arbeitszimmer: Wann liegt ein „anderer Arbeitsplatz“ vor?

    | Hat ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer am Betriebssitz keinen anderen Arbeitsplatz, darf er für Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen liegt ein anderer Arbeitsplatz nur vor, wenn der Steuerzahler in den Räumlichkeiten die für seine Arbeit notwendige Büroausstattung wie PC, Drucker und Literatur vorfindet. |

     

    Folge: Dass ein Raum mit einem Tisch, zwei Stühlen und diversen Aktenschränken eingerichtet ist, führt nicht zwingend dazu, einen anderen Arbeitsplatz am Betriebssitz annehmen zu können. Das Finanzamt kann den Kostenabzug zudem nicht mit dem Argument zu Fall bringen, dass ja die Möglichkeit bestehe, einen anderen Arbeitsplatz einzurichten (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.5.2013, Az. 13 K 230/11; Abruf-Nr. 140794).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 3 | ID 42579605