· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt
Vorlage von Unterlagen bei Einspruch: Wahren Sie Ihre Rechte
| Legt ein Steuerzahler Einspruch gegen einen Steuerbescheid ein und lässt sich mit der Begründung oder der Vorlage von Unterlagen zu viel Zeit, kann das Finanzamt ihm eine Ausschlussfrist setzen ( § 364b Abgabenordnung [AO]). Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) hat jetzt klargestellt, wann dieser Fall eintritt und welche Rechte ein Steuerzahler bei Fristsetzungen im Einspruchsverfahren hat. |
PRAXISHINWEIS | Die Ausschlussfrist droht nur, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren explizit auf § 364b AO verweist. Die bloße Aufforderung, einen Einspruch zu begründen - ohne Hinweis auf § 364b AO - führt noch nicht zum Verwertungsverbot der verspätet eingereichten Unterlagen (LfSt Bayern, Verfügung vom 20.11.2013, Az. S 0624.1.1-1/2 St 42; Abruf-Nr. 140197). Besonders interessant ist der Hinweis in Absatz 7.1: Das Finanzamt muss nach Ablauf der Vorlagefrist vorgelegte Unterlagen noch auswerten, wenn der angefochtene Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. |