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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Abtretungsgrund muss sich aus Abtretungsanzeige ergeben

    | Möchte ein Steuerzahler einen Anspruch aus einer Steuererstattung an einen Gläubiger abtreten, kann er beim Finanzamt eine Abtretungsanzeige nach § 46 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) einreichen. Die Anzeige ist aber nur wirksam, wenn sich der Abtretungsgrund aus dem amtlichen Formular eindeutig ergibt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. |

     

    Wichtig | Wenn man den Abtretungsgrund nicht im amtlichen Formular sondern in einer Anlage erklären will, muss man im amtlichen Formular wenigstens auf die Anlage hinweisen. Sonst ist die Abtretungsanzeige unwirksam (BFH, Urteil vom 28.1.2014, Az. VII R 10/12; Abruf-Nr. 141370).

     

    PRAXISHINWEIS | Gerade bei Rechnungsberichtigungen kann eine unwirksame Abtretungsanzeige dazu führen, dass der Gläubiger Säumniszuschläge bezahlen muss. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, den amtlichen Vordruck Zeile für Zeile auszufüllen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 2 | ID 42699084