· Nachricht · Leserforum
Ist der Verkauf selbstgenähter Corona-Masken steuerpflichtig?
| Eine Leserin fragt: „Die Corona-Krise hat u. a. dazu geführt, dass Privatpersonen vorübergehend Mund-Nasenschutzmasken nähen und verkaufen. Teilweise werden die Erlöse gleich an eine soziale Institution gespendet. Muss dafür ein Gewerbe angemeldet werden? Sind die Einkünfte steuerpflichtig?“ SSP bringt Licht ins Dunkel. |
Antwort | Die gewerberechtliche Einstufung erfolgt losgelöst vom Steuerrecht. Als Gewerbe gilt hier jede auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit. Danach wären auch die Herstellung und der Verkauf nicht-medizinischer Schutzmasken als Gewerbe anzusehen. Auszusondern sind aus dem Gewerberecht jedoch Bagatellfälle, die keiner Gewerbeüberwachung bedürfen. Unterhalb der einkommensteuerlichen Grenzwerte spricht viel dafür, einen solchen Bagatellfall anzunehmen. Beim Warenverkauf liegen zumindest sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor. Eine nachhaltige Betätigung, die hier schnell erreicht ist, führt zu gewerblichen Einkünften. Diese Einkünfte sind sofort steuerpflichtig. Sonstige Einkünfte sind es erst, wenn die Freigrenze von 256 Euro überschritten wird; dann aber ab dem ersten Euro. Hauptberufliche Arbeitnehmer profitieren außerdem vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG bis 410 Euro.