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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Zweitausbildung: Erwerbstätigkeit von 20 Stunden und drei Minuten ist bereits schädlich

    | Seit 2012 erhalten Eltern eines volljährigen Kindes in Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, ist der Kindergeldanspruch verloren, wenn es daneben eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden ausübt. Ein erstes Urteil zeigt, dass schon eine Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit um drei Minuten zum Wegfall des Kindergelds führen kann. |

     

    Hartes Urteil: Eltern sollten nachrechnen

    Im Urteilsfall hatte ein Kind nach dem Abschluss des Masterstudiums ein Promotionsstudium begonnen. Während dieses Studiums war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden tätig (also monatlich 20,05 Stunden). Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen an die Eltern ein, weil die für das Kindergeld bei einer Zweitausbildung zulässige Stundenzahl von 20 Wochenstunden um drei Minuten überschritten war. Das FG Düsseldorf bestätigte der Familienkasse, richtig gehandelt zu haben (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.8.2013, Az. 3 K 2231/12 Kg; Abruf-Nr. 140223).

     

    PRAXISHINWEIS | Eltern, deren volljähriges Kind eine Zweitausbildung absolviert und daneben einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sollten zusammen mit ihrem Kind und dessen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitszeit pro Woche maximal 20 Stunden beträgt.

     

    Besonderheiten zur 20-Wochenstunden-Regelung kennen

    Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unschädlich ist oder nur zum monatsweisen Wegfall des Kindergelds führt. Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird. In diesem Fall gilt Folgendes:

     

     

    • Führt die Mehrarbeit in den zwei Monaten dazu, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 20 Stunden beträgt, fällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate weg, in denen die Arbeitszeit ausgeweitet wurde (Bundeszentralamt für Steuern, Schreiben vom 20.12.2011, Az. S 2282 - PB/11/00002; Abruf-Nr. 140224)

     

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 12 | ID 42494199