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  • · Fachbeitrag · Kinderbetreuungskosten

    Aufwendungen für Au-pair-Betreuer:So sichern Sie die steuerliche Berücksichtigung

    | Auch Aufwendungen für Au-pair-Betreuer sind grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten nach § 9c Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich berücksichtigungsfähig. Eltern sollten ihr Au pair aber nicht bar entlohnen. Sonst droht Ärger mit dem Finanzamt. |

     

    FG Köln lehnt Abzug als Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung ab

    Aufpassen sollten Sie vor allem, wenn Ihr Au-pair kein Konto hat und das vereinbarte Taschengeld jeden Monat in bar verlangt. In diesem Fall steht Ihnen nämlich kein Sonder- oder Betriebsausgabenabzug in Höhe von zwei Dritteln der Kinderbetreuungskosten zu. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden (FG Köln, Urteil vom 10.1.2014, Az. 15 K 2882/13; Abruf-Nr. 141696).

     

    PRAXISHINWEIS | Fordern Sie Ihr Au-pair ab sofort auf, ein Konto zu eröffnen, auf das Sie das Taschengeld überweisen.

     

    Gestaltungsempfehlungen bei bereits erfolgten Barzahlungen

    Haben Sie zum Beispiel im Jahr 2013 Barzahlungen geleistet und das Finanzamt hat Ihnen deshalb in der Steuererklärung 2013 den Sonderausgabenabzug verweigert, ist nicht alles verloren. Steht im Au-pair-Vertrag nichts zum Zeitanteil für die Kinderbetreuung und Haushaltsarbeiten, empfehlen wir Ihnen, Einspruch einzulegen und statt des Sonder- bzw. Betriebsausgabenzugs nach § 9 EStG für 50 Prozent der Zahlungen eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG zu beantragen (BMF, Schreiben vom 14.3.2012, Az. IV C 4 - S 2221/07/0012:012; Abruf-Nr. 121317).

     

    Zwar wird auch bei dieser Steuervergünstigung die unbare Zahlung gefordert. Dem ist - bei den in Rede stehenden Vergütungen für Au-pair - aber das FG Niedersachsen entgegengetreten. Nach Auffassung der Richter sind unbare Zahlungen vor allem deshalb verpflichtend, um Steuerverkürzungen und Schwarzarbeit bei selbstständigen Handwerkern und Dienstleistern zu verhindern. Bei geringfügig Beschäftigten - und dazu rechnen ihrem Tätigkeitsbild nach auch Au-pair - sind Barzahlungen für die Steueranrechnung unschädlich (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.3.2013, Az. 3 K 12356/12; Abruf-Nr. 131936; BT-Drucksache 18/51 vom 15.11.2013, Seite 35; Abruf-Nr. 141697).

     

    PRAXISHINWEISE | Gehen Sie also wie folgt vor:

    • Beantragen Sie den Sonder- bzw. Betriebsausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten trotz Barzahlung.
    • Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie für 50 Prozent der Au-pair-Kosten eine Steueranrechnung nach § 35a EStG.
    • Will Ihnen das Finanzamt auch die Steueranrechnung versagen, prüfen Sie, ob Sie Klage erheben. Die Erfolgschancen betragen 50:50.
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 10 | ID 42731777