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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten: BFH lässt Revision zu

    | Der BFH wird sich in Kürze mit der Frage befassen, ob der Ansatz einer zumutbaren (Eigen-)Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ( § 33 EStG ) verfassungswidrig ist. Bei ihm ist unter dem Az. VI R 32/13 nämlich seit kurzem ein Revisionsverfahren anhängig. |

     

    Hintergrund | In der Vorinstanz hatte das FG Rheinland-Pfalz (wie zuvor mehrere FG) entschieden, dass der Ansatz einer zumutbaren (Eigen-)Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten nicht verfassungswidrig ist (Urteil vom 6.9.20912, Az. 4 K 1970/10, WISO 10/2012, Seite 1). Das FG wollte dagegen auch keine Revision beim BFH zulassen. Die haben sich die Beschwerdeführer aber jetzt durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH erkämpft. Die Verfasser, hier vor allem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Lars Petrak aus Koblenz, Interviewpartner von WISO 5/2011 (Seite 7) sehen für das Verfahren beim BFH gute Erfolgschancen.

     

    PRAXISHINWEIS | Damit sollten alle Steuerzahler, die Krankheitskosten selbst getragen haben, diese in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das Finanzamt wird diese Kosten erst nach Abzug der zumutbaren Belastung anerkennen. Dagegen sollten Betroffene mit einem Einspruch reagieren und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. VI R 32/13) Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH beantragen.

    Quelle: ID 40297370

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