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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Kosten einer Ehescheidung steuerlich voll absetzbar

    | In einem Scheidungsverfahren angefallene Anwalts- und Gerichtskosten sind als außergewöhnliche Belastungen in vollem Umfang steuerlich absetzbar. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. Es ist nicht zulässig, nur Kosten anzuerkennen, die auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfallen, Aufwendungen für die Regelung des Zugewinnausgleichs und der Unterhaltsansprüche aber steuerlich auszuklammern. |

     

    Das FG begründet das damit, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich und mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen kann. In dem Gerichtsverfahren müssen regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Kosten, die damit zusammenhängen, können sich die Ehepartner nicht entziehen. Sie stellen deshalb in voller Höhe außergewöhnliche Belastungen dar. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch Urteil, andere Teile dagegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013, Az. 10 K 2392/12 E; Abruf-Nr. 131297).

     

    PRAXISHINWEIS | Mit der Entscheidung stellt sich das FG gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 20.12.2011 Az. IV C 4 - S 2284/07/0031: 002; Abruf-Nr. 120080). Betroffene sollten entsprechende Aufwendungen geltend machen. Lehnt das Finanzamt den Abzug aller Scheidungskosten ab, müssen sie Einspruch einlegen, auf das mittlerweile beim BFH anhängige Revisionsverfahren verweisen (Az. VI R 16/13) und Ruhen des Verfahrens beantragen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 1 | ID 39224700