· Fachbeitrag · Ausbildungskosten
Neue Ausbildung vor Abschluss der Erstausbildung ist ungünstig
| Eine Zweitausbildung liegt nicht vor, wenn diese Ausbildung vor dem offiziellen Ende eines Studiums begonnen wird. Folglich dürfen Ausgaben für die neue Ausbildung auch nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abgezogen werden. Das hat das FG Köln festgestellt. |
Im konkreten Fall hatte ein Student alle Prüfungen abgelegt, nur mit der Diplomarbeit hatte er sich Zeit gelassen. In der Zwischenzeit absolvierte er eine Ausbildung zum Piloten und fand auch sofort eine Festanstellung. Weil er jedoch die Ausbildung zum Piloten vor dem offiziellen Abschluss seines Studiums begann, stufte das FG diese Ausbildung nicht als Zweitausbildung ein. Folge: Der Steuerzahler durfte die Kosten für die Ausbildung zum Piloten nur bis zum damaligen Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben abziehen (FG Köln, Urteil vom 22.5.2012, Az. 15 K 3413/09; Abruf-Nr. 122689).
PRAXISHINWEIS | Schließen Sie eine zuerst begonnene Ausbildung erst ab, bevor Sie eine Zweitausbildung auf eigene Kosten aufnehmen. Dann dürfen Sie die Aufwendungen für die Zweitausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen (im Zweifel über den Verlustvortrag). |