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  • · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Das Betreiben einer Petitionsplattform kann gemeinnützig sein

    | Der Begriff der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) muss sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen, so das FG Berlin-Brandenburg zum Fall einer Petitionsplattform. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Urteilsfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. |

     

    Im Urteilsfall betrieb ein eingetragener Verein eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen konnten (sog. Online-Petition). Vorstand und Mitarbeiter des Vereins unterstützten die Nutzer bei der Gestaltung der Kampagnen. Das FG hat entschieden, dass der Begriff „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO entgegen der Auffassung des Finanzamts bei sog. Online-Petitionen nicht nur Petitionen an staatliche Organe erfasst. Das demokratische Prinzip bedingt nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordert generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie ist ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördert der Verein das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führt die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen muss; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genügt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023, Az. 8 K 8012/23, Abruf-Nr. 239256, Revision beim BFH: Az. V R 28/23).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 42 | ID 49885071