Die Stiftung ist im Regelfall darauf ausgerichtet, mittels Stiftungsvermögen und ihren Erträgen den Stiftungszweck zu erfüllen. Die Rechnungslegung kann dabei eine große Hilfe sein, gibt sie idealerweise Aufschluss ...
Der EuGH hatte sich im Urteil vom 08.12.2022 (Rs. C-378/21) mit der Steuerschuld sowie einem unrichtigen (überhöhten) Steuerausweis zu befassen. In seiner Entscheidung stellte er fest, dass der Rechnungsaussteller zu ...
Ein Stifter hat eine Familienstiftung errichtet und mit Immobilien ausgestattet. Daneben ist er alleiniger Anteilseigner einer GmbH-Holding, welche die alleinigen Anteile an einer operativ tätigen GmbH hält. Seine Frage: Kann man die Familienstiftung anstelle der Holding platzieren, und die
Holding annullieren?
Ein SB-Leser fragt: Ist es zulässig, eine Stiftung in eine Teilverbrauchsstiftung umzuwandeln, also sozusagen einen Teil des Grundstockvermögens über einen Zeitraum x zu verbrauchen und einen Rest als ...
Die Stiftungsrechtsreform hat die Struktur des Stiftungsvermögens erstmalig grundlegend geregelt und in diesem Zusammenhang neue Begrifflichkeiten eingeführt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Eigenkapitalgliederung ...
Neue Gestaltungsoptionen beim Zusammenschluss von Stiftungen
Das neue Stiftungsrecht hat deutliche Erleichterungen, mehr Rechtssicherheit und neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zu- oder Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen. Einen systematischen Überblick über die neuen Spielregeln bietet Ihnen jetzt die Sonderausgabe von SB StiftungsBrief.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 SGB V ermächtigte Ärzte und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen. Stattdessen gehören sie zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO). Das hat der BFH entschieden – entgegen der Ansicht des FG Münster in der Vorinstanz.