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  • 31.01.2017 · Fachbeitrag · VOB/B

    Behinderungen: So wirken sie sich auf Vertragsstrafen aus

    | Wird der Bauzeitenplan durch Umstände umgeworfen, die der ausführende Unternehmer nicht zu vertreten hat, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. In dem Fall muss man zumindest davon ausgehen, dass die Fertigstellungsfrist um die Zeiträume der Behinderungen verlängert wird. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer keine Behinderungsanzeige gestellt hat. Das hat das OLG Celle klargestellt. |