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  • · Fachbeitrag · Objektüberwachung aktuell

    Lph 8: Unterschied zwischen Mangelfolgeschaden und Nebenleistung zur Nachbesserung kennen

    von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln

    | Es ist auf Baustellen gang und gäbe, dass ein Bauunternehmer Mängel beseitigt, bevor seine Leistungen vom Auftraggeber abgenommen werden. Im VOB/B-Vertrag hat der Auftraggeber sogar einen Anspruch darauf. Gefährlich wird es, wenn er die Mängel nicht von dem Unternehmen beseitigen lassen will, das den Mangel verursacht hat, sondern von einem - besser qualifizierten - Dritten. Dann kann der Auftraggeber auf den Mängelbeseitigungskosten sitzenbleiben. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Jena, die auch für die Objektüberwachung eine Haftungsfalle darstellt. |

    Auftraggeber lässt Mängel von Drittem beseitigen

    Ein Heizungsbauer hatte bei der Montage einer Fußbodenheizung einen Wasserschaden verursacht. Aufgrund fehlerhaft montierter Muffen trat an zahlreichen Stellen Wasser aus den Heizleitungen aus und durchfeuchtete den Estrichboden. Auf entsprechende Aufforderung des Auftraggebers öffnete der Heizungsbauer die betroffenen Stellen im Estrich und besserte nach. Anschließend mussten die geöffneten Stellen natürlich wieder verschlossen werden (mit Epoxidharz). Weil dies nicht wirklich die Tätigkeit eines Heizungsbauers ist, ließ der Auftraggeber den Estrichleger die Öffnungen verschließen. Kosten: 14.000 Euro. Diese Kosten machte der Auftraggeber gegenüber dem Heizungsbauer geltend.

    OLG Jena: Auftraggeber muss Kosten selbst tragen

    Das OLG Jena wies seine Forderung gegen den Heizungsbauer ab. Es begründet seine Entscheidung wie folgt: Vor einer Ersatzvornahme durch den Estrichleger hätte der Auftraggeber dem Heizungsbauer zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung mit Kündigungsandrohung setzen müssen. Wenn diese Frist verstrichen war, hätte der Auftraggeber den Vertrag mit dem Heizungsbauer kündigen müssen (§§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 3 VOB/B). Erst nach einer solchen Kündigung hätte der Auftraggeber die Mängel zu Lasten des gekündigten Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen lassen können. Da diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht gegeben waren, blieb der Auftraggeber auf den Kosten der Ersatzvornahme sitzen (OLG Jena, Urteil vom 01.09.2015, Az. 5 U 341/14, Abruf-Nr. 189170).