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  • 26.06.2014 · Fachbeitrag · Bilanz

    Ungewisse Verbindlichkeiten: Planer darf Rückstellung bilden

    | Auch ein Architektur- oder Ingenieurbüro kann verpflichtet sein, in der Bilanz eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das hat das Finanzgericht (FG) München klargestellt. Voraussetzung ist aber, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Büro tatsächlich mit Schadenersatzverpflichtungen konfrontiert wird. |