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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Reisekosten in der Steuererklärung: Bestimmen Sie steuergünstig Ihre „erste“ Betriebsstätte

    | Lange war nicht klar, wie sich die Neuregelungen zum Reisekostenrecht 2014 auf die Fahrtkosten von Unternehmern auswirken. Ein Schreiben aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) hat dem jetzt abgeholfen. Erfahren Sie, wo die Inhaber von Architektur- und Ingenieurbüros ihre erste Betriebsstätte haben und welche Gestaltungen Ihnen offen stehen, um möglichst hohe Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen zu können. |

    Quantitative Kriterien entscheiden über erste Betriebsstätte

    Das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb enthält sieben zentrale Aussagen (BMF, Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 - S 2145/10/10005 :001; Abruf-Nr. 143613):

     

    • Ein Unternehmer hat entweder eine oder gar keine erste Betriebsstätte.
    • Ein häusliches Arbeitszimmer kann nie die erste Betriebsstätte sein.
    • Übt der Unternehmer seine Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, bestimmt sich die erste Betriebsstätte nach quantitativen Merkmalen.
    • Hält sich der Unternehmer typischerweise arbeitstäglich, an zwei vollen Arbeitstagen in der Woche oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit in der Tätigkeitsstätte auf, ist diese als erste Betriebsstätte einzustufen.
    • Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Voraussetzungen, gilt diejenige Einrichtung als erste Betriebsstätte, die der Wohnung am nächsten liegt.
    • Kosten für Fahrten zwischen der ersten Betriebsstätte und anderen Tätigkeitsstätten können in voller Höhe oder mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer als Betriebsausgaben abgezogen werden.
    • Erfüllt keine der Tätigkeitsstätten die Voraussetzungen für eine erste Betriebsstätte, befindet sich der Unternehmer steuerlich dauerhaft auf einer betrieblichen Auswärtstätigkeit.
    • Wird ein Unternehmer dauerhaft in der Einrichtung eines Kunden tätig, kann er dort ebenfalls eine erste Betriebsstätte haben.

     

    Wichtig | Anders als bei einem Arbeitnehmer kann sich ein Selbstständiger nicht selbst einer ersten Betriebsstätte zuordnen. Die erste Betriebsstätte wird ausschließlich nach quantitativen Merkmalen ermittelt.

    Typische Beispiele aus der Praxis

    Nachfolgend finden Sie drei typische Fälle aus der Praxis von Architekten und Ingenieuren und deren Lösung nach BMF.

     

    • Beispiel 1

    Architekt Robert Müller wohnt in Schweinfurt und hat sein Büro in Bad Kissingen. Für die Fahrten zum Büro und zurück kann er nur die Entfernungspauschale geltend machen. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwand (bei Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden) ist nicht möglich.

     
    • Beispiel 2

    Ingenieur Pfister hat zwei Niederlassungen. In A (von zu Hause 20 km entfernt) ist er zwei Tage in der Woche, in Niederlassung B (von zu Hause 100 km entfernt) drei Tage in der Woche, weil sich diese noch im Aufbau befindet. Folge: Beide Niederlassungen erfüllen die Voraussetzungen einer ersten Betriebsstätte. Da Niederlassung A näher an seiner Wohnung liegt, darf er für die Fahrten zu dieser Niederlassung nur die Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehen.

     
    • Beispiel 3

    Architekt König wohnt in A und hat Niederlassungen in B (Entfernung zur Wohnung 15 km) und C (Entfernung 10 km). Beide Niederlassungen sucht er täglich auf. Lösung: Erste Betriebsstätte ist die Niederlassung in C. Bei den Fahrten nach C handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Die Aufwendungen sind in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar. Die Betriebsstätte in B ist keine erste Betriebsstätte. Die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung nach B sind wie auch die Aufwendungen für die Fahrten zwischen B und C in voller Höhe abziehbar.

     

    Das Schaubild zeigt, wann eine erste Betriebsstätte vorliegt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 22 | ID 42836684