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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Equal Pay: „Mann hat besser verhandelt als Frau“ ist kein Grund für unterschiedliche Vergütung

    | Equal Pay ist nicht nur ein Schlagwort oder eine Unternehmensleitlinie. Es kann von Mitarbeitern auch eingefordert und eingeklagt werden. Das lehrt eine Entscheidung des BAG. Dort ist ein Arbeitgeber mit dem Abwehrargument „Mann hat besser verhandelt als Frau“ kläglich gescheitert. |

     

    Hintergrund | Aktuell kann jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber mindestens 200 Angestellte beschäftigt, einen individuellen Auskunftsanspruch geltend machen, um entsprechende Vergleichsgehälter zu erfahren. Spätestens ab Juni 2026 gilt dieses Recht aber dann unabhängig von der Unternehmensgröße. Dann müssen Architektur- und Ingenieurbüros jeder Größenordnung damit rechnen, entsprechende Anfragen beantworten zu müssen. Können Sie unterschiedliche Vergütungen nicht sachlich bergründen, drohen hohe Nachzahlungen.

     

    In dem Fall vor dem BAG hatte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin 3.500 Euro monatlich angeboten; ebenso kurz davor einem Mitbewerber. Weil letzterer dies abgelehnt hatte, erhöhte der Arbeitgeber das Grundgehalt in der Einarbeitungsphase auf 4.500 Euro. Damit hat er nach Ansicht des BAG die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt. Er hat ihr im Vergleich ein niedrigeres Entgelt gezahlt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichteten. Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf gleiches Entgelt für die gleichwertige Arbeit wie ihr männlicher Kollege. Grundlage ist Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG. Da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Gehaltsunterschiede auf geschlechtsneutralen, objektiven Kriterien beruhten, sprach das BAG der Frau einen Anspruch auf Nachzahlung der gesamten Gehaltsdifferenz und eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Interessant ist, dass das BAG einige gut klingende Argumente als nicht überzeugend abgelehnt hat, als das wären