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  • 05.04.2023 · IWW-Abrufnummer 234585

    Landgericht Bielefeld: Urteil vom 31.01.2023 – 7 O 325/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Bielefeld


    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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    Tatbestand:

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    Die Beklagte ist Architektin und gelistete Energie-Effizienz-Expertin.

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    Ende des Jahres 2016 beauftragte der Kläger die Beklagte Kläger im Zuge seines Bausanierungsvorhabens betreffend das denkmalgeschützte Objekt J. x in G. mündlich, das Projekt als Energie-Effizienz-Expertin für die KfW-Programme 151 oder 430 + 431 zu begleiten. Des Weiteren beauftragte er die Beklagte damit, den sog. EnEV-Nachweis zu erstellen.

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    Mit E-Mail vom 26.04.2017 (Anlage BLD 1) informierte die Beklagte den Kläger über den zu erwartenden Investitionszuschuss wie folgt:

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    „Hallo V., hallo Herr Q.,

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    bevor ich die KfW-Bestätigung abschicke, bitte ich um Zusendung einer Bestätigung, dass die ehem. Hofanlage als Baudenkmal eingestuft wurde. Wurden schon Gespräche / Abstimmungen mit der Denkmalpflege bezüglich der Sanierung geführt? Wenn ja bitte um Zusendung dieser Ergebnisse.

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    Welche Arbeiten / Sicherungsarbeiten wurden bisher durchgeführt. Sicherungsarbeiten mit genauer Begründung sind seitens der KfW vor Antragstellung erlaubt. Wie bekannt darf mit den von der KfW geförderten Sanierungsmaßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen werden. Da sich die KfW Nachprüfungen vorbehält, könnte sonst der Versuch eines Subventionsbetruges unterstellt werden.

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    Nach dem derzeitigen Berechnungsergebnis wird das KfW-Effizienzhaus 100 erreicht. Das bedeutet pro Wohneinheit ein Zuschuss von 17.500,00 €. Im Antrag habe ich eine Wohneinheit angesetzt. Da es sich nach Ihren Angaben bei der Gastwohnung nicht um eine ständig belegte Wohneinheit handelt. Hinweis: Ferienwohnungen, Gastwohungen können nicht gefördert werden.

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    Mit freundlichen Grüßen [Beklagte]“

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    Der E-Mail vom 26.04.2017 war auch das als Anlage BLD 2 beigefügte Merkblatt des KfW-Programms 430 beigefügt.

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    Darin heißt es u.a.:

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    "Wer kann Anträge stellen?

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    Natürliche Personen als Eigentümer oder Ersterwerber von

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    - Ein- und Zweifamilienhäusern (maximal 2 Wohneinheiten) oder

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    - von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeischaften

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    Für die Antragstellung ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden (www.energie-effizienz-experten.de). Einzelheiten finden Sie unter "Wie erfolgt die Antragstellung?"

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    sowie

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    "In 4 Schritten zu Ihrem Zuschuss

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    1. Energieeffizienz-Experten einbinden

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    Der Energieeffizienz-Experte (www.energie-effizienz-experten.de) berät Sie über die passenden aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für ihr Gebäude, prüft ob diese technisch förderfähig sind und erstellte die "Bestätigung zum Antrag" ("BzA").

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    2.Zuschuss beantragen

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    Sie beantragen Ihren Zuschuss im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal). Hierfür benötigen Sie die Identifikationsnummer Ihrer "BzA" und erhalten sofort eine Antwort.

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    3. Sanierung durchführen

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    Nach Erhalt der Antwort können Sie sofort mit Ihrer Sanierung beginnen. Ihr Energieeffizienz-Experte erstellt nach Abschluss der Maßnahmen die "Bestätigung nach Durchführung" ("BnD").

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    4. Zuschuss erhalten

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    Zur Auszahlung ist Ihre Identifizierung erforderlich. Im Anschluss bestätigen Sie im KfW-Zuschussportal die Durchführung Ihrer Sanierung. Hierfür benötigen Sie die Identifikationsnummer Ihrer "BnD"."

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    Mit E-Mail vom 07.05.2017 (Anlage BLD 3) erläuterte die Beklagte den weiteren Verfahrensgang. In der eMail heißt es:

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                  „Hallo Zusammen,

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    danke für den aktuellen Informationsstand! Da die für das Vorhaben denkmalpflegerische Genehmigung des zuständigen Denkmalschutzamtes nicht vorliegt, dürfen der Antragsteller und ich den KfW-Antrag nicht stellen.

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    Sobald diese vorliegt und mir seitens des Bauherrn und Architekten bestätigt wird, dass mit den energetischen Sanierungsarbeiten noch nicht begonnen wurde, darf ich den Antrag stellen.

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    Antragsbestätigung inkl. "BzA" wird an den Antragsteller weitergeleitet. Im KfW-Zuschussportal kann nun der Antragsteller mit der Identifikationsnummer (BzA) den Zuschuss beantragen.

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    Antwort wird sofort erteilt und die energetischen Sanierungsmaßnahmen dürfen begonnen werden.

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    Mit freundlichen Grüßen [Beklagte]“

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    Mit E-Mail vom 10. Mai 2017 (Anlage BLD 3) übersandte die Beklagte den EnEV-Nachweis. Mit E-Mail vom 30.05.2017 (Anlage BLD 3) fragte die Beklagte beim Kläger nach, ob die denkmalschutzrechtliche Genehmigung noch nicht eingetroffen war oder bereits Abstand von einem KfW-Zuschussantrag genommen wurde.

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    Mit E-Mail vom 31.05.2017 (Anlage BLD 4) erhielt die Beklagte die denkmalrechtliche Genehmigung. Mit E-Mail vom 31.05.2017 (Anlage BLD 4) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie im Rahmen eines Ortstermins die Feststellung getroffen hatte, dass mit den energetischen Sanierungsmaßnahmen noch nicht begonnen wurde. Sie teilte dem Kläger nochmals mit, dass dieser nun mit seiner Identifikationsnummer über das Zuschussportal der KfW den Antrag stellen konnte.

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    Mit E-Mail vom 01.06.2017 sandte die Beklagte dem Kläger den Antrag auf Baubegleitung für das KfW-Programm 431 zu verbunden mit dem Hinweis, dass der Antrag vom Kläger im KfW-Portal unter Verwendung der Identifikationsnummer selbst gestellt werden muss.

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    Mit E-Mail vom 06.06.2017 (Anlage BLD 5) korrigierte die Beklagte auf Hinweis des Klägers den Berechnungsnachweis, da zuvor in der dortigen Kopfzeile eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht der Kläger ausgewiesen war.

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    Nach Antragstellung durch den Kläger selbst wurden diesem unter dem 12.06.2017 bzw. 15.06.2017 der Investitionszuschuss (430) in Höhe von 17.500,-Euro und der EBS-Zuschuss Baubegleitung (431) in Höhe von 4.000,-Euro von der KfW Bankengruppe schriftlich zugesagt. Die diesbezüglichen Vertragsbedignungen der KfW waren jeweils als Anlage beigefügt. Die Zusagen übermittelte der Kläger nach Erhalt am 12.06.2017 und 15.06.2017 per Email an die Beklagte.

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    Ausweislich Ziff. 3 der beigefügten Vertragsbedingungen musste der Nachweis der Vorhabensdurchführung gegenüber der KfW bis zum 12.06.2020 für dem Investitionszuschuss bzw. 15.06.2020 für den EBS-Zuschuss durch Übermittlung der von der Beklagten zu erstellenden sog. „Bestätigung nach Durchführung“ erbracht werden; andernfalls würden die Zuschüsse automatisch verfallen.

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    Erforderlich vor Erteilung der Bestätigung nach Durchführung war ein sog. Hydraulischer Abgleich.

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    Die Beklagte stellte dem Kläger ihre Tätigkeit mit 3.571,70 Euro in Rechnung. Der Kläger bezahlte diese Summe an die Beklagte.

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    Am 03. Februar 2020 fand ein Begehungs- und Abnahmetermin mit der Beklagten und dem Architekten am Bauobjekt statt.

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    Mit eMail vom 22.09.2020 übersandte der Kläger der Beklagten den Hydraulischen Abgleich der Firma K. GmbH & Co. KG vom 02.09.2020. In der eMail dazu heißt es:

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    „[…] ich habe jetzt endlich auch den Hydraulischen Abgleich über den Installateur erhalten (siehe Scan), so dass jetzt neben den Rechnungen auch dieses Thema dokumentiert ist.

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    Reicht das jetzt als Basis zur Klärung der KfW-Förderung ?“

    47
    Im Jahr 2021 wurde die Beklagte im Rahmen einer Nachfrage von der KfW darauf hingewiesen, dass die in den Zuschusszusagen jeweils festgesetzten Fristen zur Vorlage der von der Beklagten anzufertigenden Bestätigungen bereits abgelaufen seien mit der Folge, dass die Zuschüsse nunmehr unwiederbringlich verfallen waren und nicht ausgezahlt wurden.

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    Mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 13.08.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 21.500,-Euro bis zum 25.08.2021 zu bezahlen.

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    Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Summe der beiden entgangenen Zuschüsse gegen die Beklagte zu.

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    Dazu meint er, es habe zu den vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten gehört, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und zu überwachen, auf pünktliches Einreichen der von ihr zu erstellenden Durchführungsbestätigung zu achten sowie dem Kläger die Bestätigung fristgerecht zur Verfügung zu stellen; jedenfalls aber den Kläger als unerfahrenen Laien vor Fristablauf rechtzeitig auf die fristgerechte Übermittlung der Unterlagen an die KfW bzw. die Möglichkeit einer Fristverlängerung hinzuweisen.

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    Diese vertraglichen Nebenpflichten habe die Beklagte mindestens fahrlässig verletzt, indem sie vollkommen untätig geblieben sei. Hätte die Beklagte ihren Auftrag, für den sie vom Kläger bezahlt wurde, ordnungsgemäß und pflichtgemäß erfüllt, wären dem Kläger die zugesagten Zuschüsse von der KfW ausgezahlt worden.

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    Der Kläger hat zunächst behauptet, er sei von der Beklagten überhaupt niemals darauf hingewiesen worden, dass der Nachweis des hydraulischen Abgleichs erforderlich gewesen sei, um die „Bestätigung nach Durchführung“ erstellen zu können.

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    Genau darin bestehe auch die schuldhafte Nebenpflichtverletzung seitens der Beklagten, deren Hauptpflicht die fristgerechte Erstellung der „Bestätigung nach Durchführung“ war. Daraus sei automatisch ihre vertragliche Nebenpflicht erwachsen, rechtzeitig im Sinne einer Fristenkontrolle darauf hinzuweisen, falls ihr noch irgendwelche Nachweise fehlen, um die „Bestätigung nach Durchführung“ fristgerecht ausstellen zu können.

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    Wenn aber der Nachweis des hydraulischen Abgleichs von so immanenter Bedeutung gewesen sei, hätte die Beklagte dies anmahnen müssen.

    55
    Er behauptet weiter, bei rechtzeitigem Hinweis hätte er den Nachweis des hydraulischen Abgleichs auch bereits früher, vor Fristablauf vorlegen können. Ein erster hydraulischer Abgleich bereits am 06.06.2019 stattgefunden. Die entsprechende Bestätigung über den hydraulischen Abgleich wäre bereits ab diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich gewesen,

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    Der Kläger beantragt,

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    1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.500,-Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2021 zu zahlen.

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    2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere, außergerichtlich entstandene Kosten für anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 1.295,43 Euro zu zahlen.

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    Die Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

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    Als Energie-Effinzienz-Expertin sei Ihre Aufgabe nur gewesen, die jeweiligen Maßnahmen des Klägers vor und nach Beendigung der Baumaßnahme dahingehend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der KfW eingehalten werden. Eine vertragliche Verpflichtung dahingehend, die Fristenkontrolle für den Kläger zu übernehmen, ergebe hieraus nicht. Sie ist der Ansicht, zu einer Fristenkontrolle sei sie nicht verpflichtet gewesen, da sie auch nicht dafür zuständig gewesen sei, den Antrag zu stellen. Dieses erfolgte vielmehr ‒ was in der Sache unstreitig ist ‒ durch den Förderberechtigten selbst über das KfW-Portal.

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    Im Übrigen habe sie, so behauptet die Klägerin, den Kläger darauf hingewiesen, dass nach Durchführung des Sanierungsvorhabens die Bestätigung der Durchführung erforderlich ist, die vom Energie-Effizient-Experten erstellt wird und dass zuvor der Hydraulische Abgleich vorliegen muss.

    63
    Zu guter Letzt habe der Kläger selbst Kenntnis darüber gehabt, dass nach Ablauf der jeweiligen Fristen der Zuschuss automatisch verfällt und eine Auszahlung des Zuschusses dann nicht mehr möglich ist. Zu keinem Zeitpunkt sei mit ihr, der Beklagten darüber gesprochen worden, dass sie diese Fristen unter Kontrolle nehmen sollte.

    64
    Weiter sei der Kläger erkennbar überhaupt nicht in der Lage gewesen, der Beklagten vor dem 02.09.2020 die Bestätigung über den hydraulischen Abgleich zur Verfügung zu stellen. Aus welchem Grund das Bauvorhaben über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren andauerte, sei der Beklagten bis heute nicht bekannt.

    65
    Hilfsweise müsse sich der Kläger in jedem Fall ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er selbst Kenntnis über sämtliche Umstände hatte, um die Fördermittel aus dem KfW-Förderprogramm zu erhalten.

    66
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    67
    Das Gericht hat die Parteien persönliche angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z.. Wegen der Ergebnisse von Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2022 Bezug genommen.

    68
    Entscheidungsgründe:

    69
    Die zulässige Klage ist nicht begründet.

    70
    Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 611, 280 BGB wegen einer Verletzung von ihr obliegenden Pflichten aus dem bestehenden Dienstvertragsverhältnis über die Begleitung des Bauvorhabens als Energie-Effizienz-Expertin zu.

    71
    Die Beklagte hat keine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt.

    72
    Entgegen der Ansicht des Klägers traf die Beklagte keine Pflicht zur Fristenkontrolle bzw. zu einem Hinweis auf eine Fristverlängerungsmöglichkeit.

    73
    Dies war nicht Hauptpflicht. Aufgabe einer Energie-Effizienz-Expertin im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten, zu prüfen ob diese technisch förderfahig sind und die "Bestätigung zum Antrag" (BzA) bzw. später die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD) zu erstellen, wie sich auch aus den vorgelegten Unterlagen der KfW, Anlagen K2, K3 und BLD_2, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt. Insofern ist die Energie-Effizienz-Expertin zum einen technische Beraterin für den Bauherrn, zum anderen übt sie eine Kontrollfunktion gegenüber der KfW aus.

    74
    Dabei handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht um einen Werkvertrag nach § 631 BGB, denn die Beklagte schuldete im Hinblick auf die übernommene Beratung keinen Erfolg, sondern lediglich eine Dienstleistung im Sinne einer fachlichen Beratung. Damit war letztlich in Bezug auf die Fördermittelberatung kein Erfolg geschuldet, sondern eine fachliche Beratung dahin, welche vorgeschlagenen und auch berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vom Beklagten angegebenen Förderung erfüllen konnten. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel in diesem Sinne hat der Beklagte nicht geschuldet und auch nicht übernommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 ‒ 16 U 187/13 ‒, Rn. 17).

    75
    Eine ausdrückliche Vereinbarung einer über diese regelmäßige Ausgestaltung hinausgehenden Pflicht zur Fristenkontrolle ist auch klägerseits nicht vorgetragen.

    76
    Die Beklagte hat indes auch keine Nebenpflicht verletzt. Insofern besteht nach Auffassung des Gerichts zwar durchaus eine Nebenpflicht, überhaupt auf die Voraussetzungen zur Erteilung der Bestätigung nach Durchführung, hier insbesondere des hydraulischen Abgleichs hinzuweisen.

    77
    Die Beklagte hat insoweit nicht beweisen können, dass sie hierauf bei dem Termin am 03.02.2020 bzw. danach vor Fristablauf hingewiesen hätte. Die Angaben der Parteien stehen sich gleichwertig gegenüber, während die Vernehmung des Zeugen Z. insoweit unergiebig war, da sich der Zeuge an Einzelheiten nicht erinnern konnte

    78
    Dass die Beklagte überhaupt bei Beginn des Projekts entsprechend auf die Erforderlichkeit hinwies, ist nach Anhörung der Parteien dagegen nicht mehr streitig. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass die Beklagte überhaupt mit ihm über die Erforderlichkeit des hydraulischen Abgleichs gesprochen habe, wenngleich nicht bei dem Ortstermin Termin am 03.02.2020.

    79
    Eine Pflicht auf die fristgerechte Erteilung der Bestätigung der Durchführung bzw. der Vorlage aller nötiger Unterlagen hierfür aktiv hinzuwirken besteht dagegen nicht.

    80
    Eine Nebenpflicht die Fristen zu überwachen bzw. auf einen drohenden Fristenablauf und eine Verlängerungsmöglichkeit hinzuweisen, ist aus dem Vertragsverhältnis nicht herzuleiten. Denn der Aufgabenkreis der Energieeffizienz-Expertin liegt auf der technischen Seite sowie der Erteilung von BzA und BnD, nicht im Verfahren an sich. Für die Verfahrensseite der Antragstellung über das Zuschussportal ist vielmehr der antragstellende Bauherr selbst zuständig.

    81
    Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und war dem Kläger auch dem Grunde nach bewusst. Insoweit hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger von den Merkblättern und auch der laufenden Frist Kenntnis hatte.

    82
    Im Übrigen träfe den Kläger, da er unstreitig Kenntnis von den laufenden Fristen, der Erforderlichkeit der Bestätigung nach Durchführung und zuvor eines hydraulischen Abgleichs hatte und selbst für die entsprechenden Einreichungen über das KfW-Portal zuständig zeichnete, ein weit überwiegendes erhebliches Mitverschulden, hinter dem eine bloße Nebenpflichtverletzung der Beklagten zurückträte.

    83
    Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

    84
    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

    85
    Der Streitwert wird auf 21.500,00 Euro festgesetzt.

    86
    Rechtsbehelfsbelehrung:

    87
    Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

    88
    1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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    2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

    90
    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

    91
    Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

    92
    Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

    93
    Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.