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  • 26.03.2001 · IWW-Abrufnummer 010398

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 06.07.1999 – 6 U 69/97

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
    Im Namen des Volkes
    Urteil

    6 U 69/97
    2 O 211/96 LG Flensburg

    Verkündet am: 06. Juli 1999

    Justizangestellte
    als Urkundsbeamter
    der Geschäftsstelle

    In dem Rechtsstreit

    hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1999 durch den Präsidenten des Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Juni 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg - 2 O 211/96 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Wert der Beschwer beträgt 114.713 DM.

    Tatbestand:

    Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 67 Abs. 1 VVG geltend; der Beklagte soll ihrer Versicherungsnehmerin, der M Werkstätten GmbH in F deren Gebäudeversicherer die Klägerin ist, wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als bauleitender Architekt haften.

    Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ließ im Jahre 1986 auf ihrem Grundstück in N ein Wohnheim für Behinderte errichten. Planender und bauüberwachender Architekt war nach einem am 12. März/12. Mai 1986 mit dem Beklagten geschlossenen Einheitsarchitektenvertrag für Gebäude der Beklagte. Auf die Ablichtung des Vertrages Blatt 16 bis 20 der Akten wird Bezug genommen. Der Beklagte bediente sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zum Teil des bei ihm angestellten Architekten Z.

    Das Wohnheim wurde in Winkelform errichtet. Die Heizungs- und Wasserleitungsrohre wurden parallel zu den Außenwänden innerhalb des Gebäudes in einem Leitungskanal im Fußboden des Erdgeschosses verlegt und der Winkelform angepaßt. Über das Vermögen der Installationsfirma, die diese Arbeiten ausführte, der Fa. D S in L wurde unmittelbar nach Abschluß der Arbeiten das Konkursverfahren eröffnet.

    Am 17. September 1990 wurde in dem Gebäude im Bereich der Trennwand zwischen Heizungszentrale und WC-Raum ein Bruch der im Leitungskanal des Fußbodens des Erdgeschosses befindlichen Warmwasserkupferleitung im Winkelbereich festgestellt. Während der Reparatur- und Trocknungsarbeiten wurde am 01. November 1990 ein weiterer Bruch einer Warmwasserkupferleitung im Erdgeschoß zwischen dem Zimmer Nr. 8 und dem Rollstuhllager im Winkelbereich festgestellt. Wegen der Belegenheit der Bruchstellen jeweils in den Gebäudewinkeln wird auf den Grundriß Blatt 279 der Akten Bezug genommen. Die beiden Leitungsbrüche waren lange unbemerkt geblieben, so daß der Estrichboden des Erdgeschosses durchfeuchtete und schon Ausblühungen im Mauerwerk entstanden waren.

    Über die Feststellung von Ursachen und Umfang des Schadens gaben die Klägerin und ihre Versicherungsnehmerin gemeinsam ein Gutachten in Auftrag. Die beauftragten Gutachter, die Architekten Z - er war nicht mehr beim Beklagten beschäftigt - und M stellten in ihrem Gutachten vom 05. Dezember 1991 fest, daß die beschädigten Leitungen nicht fachgerecht verlegt worden seien. So mangele es an Ausdehnungsmöglichkeiten. Außerdem seien an den Knickpunkten keine Formstücke eingebaut; vielmehr seien die Rohre erhitzt und über das Knie gebogen worden. Stellenweise seien die Leitungen fest vermörtelt, so daß keine Ausdehnungsmöglichkeit gegeben sei, wodurch zwangsläufig Brüche an Knickstellen entstanden seien. Auf das Hülle Blatt 173 der Akte befindliche Gutachten wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

    Der von der Klägerin zusätzlich eingeschaltete Sachverständige, der Gas- und Wasserinstallateurmeister M aus A untersuchte die beschädigten Kupferrohrstücke und kam am 22. April 1991 zu dem Ergebnis, daß es sich um Dehnungsbrüche (Ermüdungsbrüche) handele. Die aus dem Rohrschacht durch den Beton- und Estrichboden führenden lotrechten Steigleitungen würden Fixpunkte bilden, d. h., die Rohrleitung könne sich bei Ausdehnung nicht bewegen. Bei einer fachgerechten Verlegung hätte zu beiden Seiten der beschädigten Bögen je eine Dehnungsmuffe eingebaut werden müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Gutachtens Blatt 41 bis 53 der Akte verwiesen.

    Der Sachverständige M legte die beschädigten Rohrstücke dem Deutschen Kupfer-Institut in Berlin zur Materialprüfung vor; das Ergebnis vom 05. Juli 1991 befindet sich auf Blatt 347 ff. der Akten. Danach ist die Wanddicke der Rohre mit einem Millimeter gegenüber vorgeschriebenen 1,5 mm zu gering, und die Lötstellen sind nicht fachgerecht.

    Die nicht fachgerechte Herstellung der Biegungen und die teilweise Vermörtelung der Leitungen sind in der Berufungsinstanz unstreitig geworden.

    Am 28. Juni 1993 wurde schließlich ein dritter Rohrbruch im Heizungsraum entdeckt, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Der erneut eingeschaltete Architekt Malade ging davon aus, daß "damals wie heute....infolge der festen Einspannung der Leitungen im Mörtelbett des Fußbodenaufbaus infolge mangelnder Ausdehnungsmöglichkeiten der Schaden entstanden" sei. Auf die Ablichtung der Stellungnahme Blatt 261 f. der Akte wird Bezug genommen.

    Wegen des versicherungsvertraglich nicht gedeckten Schadens in Höhe von 14.933,87 DM ist der Beklagte rechtskräftig durch den Senat wegen Überwachungsverschuldens verurteilt worden (Urteil vom 22. August 1995 - 6 U 1/95 - 3 O 118/92 LG Flensburg). Auf die Ablichtung der Urteile Blatt 54 bis 67 der Akte wird Bezug genommen.

    Im übrigen nimmt die Klägerin den Beklagten wegen des versicherten Zeitwertschadens in Höhe von 114.713,00 DM nunmehr in Regreß.

    Die Klägerin hat beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an sie 114.713 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1994 zu zahlen.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte hat behauptet, die aufgetretenen Rohrbrüche seien nicht Folge der 1986 ausgeführten Arbeiten, sondern dadurch verursacht worden, daß im Jahre 1990 das Obergeschoß des Gebäudes ausgebaut und seitdem auch mit Warmwasser versorgt worden sei. Ursprünglich seien ausreichende Ausdehnungsmöglichkeiten der Kupferleitung vorhanden gewesen.

    Der Beklagte hat gemeint, daß er dem mit der Installation der Leitungen betraut gewesenen Fachunternehmen insoweit weder planerische Vorgaben hätte machen noch die Verlegung der Rohre besonders hätte überwachen müssen.

    Der Beklagte hat die Schadenshöhe bestritten und behauptet, es seien andere als diejenigen Arbeiten, die zur Behebung der Rohrbrüche erforderlich gewesen seien, ausgeführt worden, indem das gesamte Leitungssystem oberhalb des Fußbodens neu verlegt worden sei. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

    Das Landgericht hat die prozeßleitend geladenen sachverständigen Zeugen M und Z (Bl. 153 d. A.) dazu vernommen, ob die Ursache des Wasserschadens in einer nicht fachgerechten Verlegung der Warmwasserleitungen im Bereich des Leitungskanals im Erdgeschoß lag, insbesondere, ob es wegen mangelnder Ausdehnungsmöglichkeiten der langen Rohrlängen, mangelnden Einbaus von Formstücken an Knickpunkten und fester Vermörtelung eines Teils der Leitungen zu Spannungsbrüchen gekommen sei, und ob es im Zuge der Schadensbeseitigung erforderlich gewesen sei, die Heizungsrohre oberhalb des Fußbodens neu zu verlegen. Der sachverständige Zeuge Z und der prozeßleitend geladene Zeuge Z im (Bl. 153 d. A.), Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin, sind zu der Frage vernommen worden, ob bereits 1986 das gesamte Leitungssystem auch für das im Jahre 1990 ausgebaute Obergeschoß verlegt worden sei, so daß es 1990 keiner Anschlußarbeiten im Leitungskanal des Erdgeschosses mehr bedurft hätte.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Mai 1997 (Bl. 165 bis 172 d. A.) Bezug genommen.

    Durch sein am 27. Juni 1997 verkündetes Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 181 bis 190 d. A.) wird Bezug genommen.

    Gegen das ihm am 02. Juli 1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. Juli 1997 Berufung eingelegt und diese am 24. November 1997 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 25. November 1997 verlängert worden war.

    Der Beklagte stützt sich nach wie vor auf Verjährung der Ansprüche und verfolgt unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K vom 17. November 1997 (Bl. 225 bis 232 d. A.) mit Ergänzung vom 21. November 1997 (Bl. 233 bis 237 d. A.) sein erstinstanzliches Vorbringen weiter, es liege keine mängelbehaftete, für den Schaden ursächlich gewordene Werkleistung der Fa. S vor und er habe keine Überwachungspflichten schuldhaft verletzt. Es geht nach Auffassung des Beklagten um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die keiner besonderen Überwachung bedurft hätten. Vorsorglich bleibt der Beklagte auch dabei, daß die Anspruchshöhe nicht zutreffe und bestreitet Zahlungen der Klägerin.

    Der Beklagte beantragt,

    das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens,

    die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

    Der Senat hat den Beklagten persönlich zu den Feststellungen der vier Privatgutachter befragt. Der Beklagte hat vor dem Hintergrund der unstreitig vorhandenen Ausführungsmängel in der mündlichen Verhandlung behauptet, diese allein hätten nicht zu Dehnungsbrüchen führen können. Alleinige Schadensursache sei, daß die aus dem Leitungskanal aufsteigenden Kupferleitungen fest vom Estrich und Fliesenbelag umschlossen seien. Der Heizungsbauer habe dafür gesorgt, daß alle nach oben führenden Leitungen ummantelt werden, um Dehnungen der Rohre aufzufangen. Die Ummantelungen müßten sich beim Einbringen des Estrichs verschoben haben oder seien dabei entfernt worden; das habe er nicht kontrollieren können.

    Der Senat hat daraufhin zu diesen Behauptungen durch Beweisbeschluß vom 03. Februar 1998 (Bl. 281 d. A.) ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B eingeholt, das, nachdem der Sachverständige zuvor zum Aufwand für die von ihm zu treffenden Feststellungen Stellung genommen hatte (Bl. 298, 306 bis 309 d. A.) unter dem 08. Oktober 1998 vorgelegt worden ist. Auf den Inhalt dieses gesondert bei den Akten befindlichen Gutachtens wird Bezug genommen.

    Der Sachverständige hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juni 1999 (Bl. 264 bis 268 d. A.) verwiesen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

    Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 635 BGB i. V. mit § 67 Abs. 1 VVG Ersatz des mit der Klage geltend gemachten Betrages verlangen, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

    Die Installation der Warmwasserleitung in dem Gebäude der Versicherungsnehmerin der Klägerin ist in mehreren Punkten mangelhaft (1.). Für die mangelhafte Ausführung haftet der Beklagte, der insoweit schuldhaft seiner Verpflichtung zur Bauaufsicht nicht nachgekommen ist (2.), und die Pflichtverletzung des Beklagten hat auch zu den von der Klägerin regulierten Schäden geführt (3.). Der Anspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht verjährt (4.) und besteht auch der Höhe nach (5.).

    1.) Daß die Installationsfirma S bei der Verlegung der Warmwasserkupferleitungen mangelhaft gearbeitet hat, war in dem Vorprozeß vor dem Senat unstreitig und ist auch in diesem Verfahren vor dem Hintergrund der insoweit übereinstimmenden gutachterlichen Äußerungen in der Berufungsinstanz unstreitig geworden: entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind die Rohre gebogen worden, und im Biegebereich ist damit eine Schwachstelle geschaffen worden, an der in den beiden hier in Rede stehenden Fällen der Leitungsbruch eingetreten ist; zudem ist die Leitung zumindest teilweise an Stellen vermörtelt gewesen, an denen das nicht zulässig war.

    Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, Schwachpunkte der Leitung selbst und Vermörtelungen hätten keine Dehnungsbrüche nach sich gezogen, da die intakte Ummantelung der aufsteigenden, durch den Fußbodenaufbau geführten Leitungen die Dehnungen aufgefangen hätte, wenn die Ummantelung nicht beim Estricheinbringen verschoben worden wäre, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend. Zwar sind Ummantelungen nicht verschoben worden, aber die Isolierung der Kupferleitung war unzureichend. Nach den Feststellungen des Sachverständigen B die er bei seiner Befragung nachvollziehbar und nachdrücklich bekräftigt hat, weisen nach seiner stichprobenartigen Überprüfung des teilweise noch vorhandenen Leitungssystems die Kupferleitungen im Estrichbereich Ummantelungen unterschiedlicher Stärke auf (vgl. etwa S. 5/6 des Gutachtens und Anlage 5 und 6, Fotos 5 bis 8): die Kupferrohre der Warmwasserleitung sind mit 1 cm Schaumgummi (Armaflex), die Zirkulationsleitungen mit einem 4 mm starken Schutzschlauch umgeben. Diese Ummantelung ist jedoch unzureichend. So soll die Warmwasserleitung mit 30 mm und die Zirkulationsleitung mit 20 mm isoliert werden. Da die Ummantelung nach den Ausführungen des Sachverständigen bei Warmwasserleitungen nicht nur dem Schutz vor Wärmeverlusten, sondern auch der Aufnahme von Dehnungen dient, bietet geringere - hier sogar die erheblich geringere - Isolierung entsprechend geringere Möglichkeiten, Dehnungen aufzunehmen.

    Daß sich beim Einbringen des Estrichs vorhanden gewesene Isolierungen verschoben haben oder gar entfernt worden sind, ist nicht festzustellen.

    2.) Die Werkmängel des Installateurs hat der Beklagte zu vertreten.

    Der Beklagte haftet gem. §§ 635, 278 BGB, 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI im Rahmen der von ihm zu leistenden Bauüberwachung dafür, daß das Gebäude nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wird. Die Anforderungen an die Objektüberwachung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 8 HOAI sind an den Erfordernissen des Einzelfalls auszurichten. Der Architekt ist nicht zu einer lückenlosen Überwachung der Bauarbeiten verpflichtet. Art und Umfang der Überwachungstätigkeit des Architekten bestimmen sich nach der in Frage stehenden Bauleistung und nach der Qualifikation und Zuverlässigkeit des ausführenden Unternehmers (vgl. Kleine-Möller/Merl/Oelmeier, Handbuch des privaten Baurechts, 2. Aufl., Rz. 237). Dabei sind unter anderem auch Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Arbeiten zu berücksichtigen. In Bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten und hinsichtlich gängiger und einfacher Arbeiten trifft den örtlichen Bauführer in der Regel keine Überwachungspflicht (a. a. O.; Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl. Rz. 111 ff.). Eine erhöhte Aufsichtspflicht ist hingegen bei besonderen Anlässen erforderlich, etwa bei wichtigen Bauabschnitten, von denen Bestand und Funktionstüchtigkeit des Bauwerks entscheidend abhängen (Bindhardt/Jagenburg, a. a. O., Rz. 114).

    Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hier um derartige Arbeiten. Zwar ist die Installation einer normalen Warmwasserleitung eine Arbeit, bei der es um handwerkliche Selbstverständlichkeiten geht. Die Arbeiten im Gebäude der Versicherungsnehmerin der Klägerin weisen jedoch einige Besonderheiten auf, indem die Leitungen lange Strecken zu überwinden haben, in zwei Bereichen, die mit Dehnungsfugen versehen sind, der Verwinkelung des Gebäudes folgen müssen und indem alle Leitungen in einem Kanal unterhalb des Fußbodens verlaufen, der im Zuge der Arbeiten notwendigerweise endgültig abgedeckt wird. Der überwachende Architekt muß insbesondere im Rahmen seiner Überwachungspflicht alle Arbeiten besonders kontrollieren, bei denen die Mängelfeststellung infolge des weiteren Baufortschritts später nicht mehr möglich ist. Das betrifft etwa diejenigen Bauteile, bei denen im Sinne von § 12 Nr. 2 b VOB/B eine sogenannte technische Abnahme geboten ist, weil diese Bauteile durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden (Bindhardt/Jagenburg, a. a. O., Rz. 114 am Ende). Zu solchen in sich abgeschlossenen Leistungsteilen, die durch weitere Bauausführung der Nachprüfung entzogen werden oder über die sonstige entsprechende Feststellungen im Rahmen einer späteren Abnahme nicht mehr getroffen werden können, gehören insbesondere Rohrleitungen vor einem Wiederverfüllen des Erdreichs und auch Gas-, Wasser- und Abwasserinstallationsanlagen innerhalb von Gebäuden, für die eine Funktionsprüfung insbesondere in der DIN 18381 vorgeschrieben ist (Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., Rz. 76 zu § 12 VOB/B). Auch ohne die vorgeschriebene Funktionsprüfung muß das für besonders mängelträchtige Installationsanlagen gelten, die durch den Fortgang der Bauarbeiten nicht mehr überprüft werden können. So hat das OLG Köln (bei Schäfer/Finnern/Hochstein, Nr. 9 zu § 635 BGB) entschieden, daß den Architekten beim Aufbringen von Estrich auf ein Rohrleitungssystem eine Koordinierungspflicht trifft (richtigerweise eine Aufsichtspflicht, wie Hochstein in der Anmerkung zu der Entscheidung an derselben Stelle ausführt). In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren Warmwasserleitungen im Kellergeschoß des Hauses des Klägers gerissen mit der Folge, daß erhebliche Feuchtigkeitsschäden entstanden. Als Ursache für das Reißen der Rohre war festgestellt worden, daß die notwendige Ummantelung der Kupferrohre zum Teil, namentlich an den T Stücken, nicht vorhanden war, als der Estrich auf das Rohrleitungssystem aufgebracht wurde. Dies bewirkte im weiteren, daß die Kupferrohre ohne die notwendige Ummantelung starr im Estrich eingebunden waren und dadurch auftretende Temperaturschwankungen nicht aufgefangen werden konnte. Die starre Einspannung der Rohre im Zementestrich beeinträchtigte die lineare Wärmeausdehnung und führte so zu Rißbildungen, diese waren wiederum Ursache für das Auftreten der Feuchtigkeitsschäden. Das Oberlandesgericht Köln hat dazu ausgeführt: "Daß der örtliche Bauleiter das Fehlen der notwendigen Ummantelung an den T Stücken nicht erkannt hat, gereicht ihm zum Verschulden. Alle Rohre waren aus Kupfer. Solche Rohre dehnen sich aber, wie auch der Kläger nicht verkennt, bei Hitze erheblich aus. Das haben auch die von den Parteien eingeschalteten Gutachter sowie der gerichtliche Gutachter dargelegt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist die lineare Wärmeausdehnung eine Eigenschaft der Metalle, deren Nichtbeachtung immer Ärger und Kosten verursacht. Eine starre Einspannung, wie sie hier durch die teilweise fehlende Ummantelung und das Aufbringen von Zementmörtel auf die blanken Rohrgestänge gegeben war, mußte bei den thermisch bedingten Bewegungen zwangsläufig zu einem Bruch der Rohre führen. Die Kenntnis von diesen im Grunde einfachen bauphysikalischen Vorgängen konnte und mußte von dem Bauleiter erwartet werden. Daß bei der Verlegung von Kupferrohren im Warmwasserbereich auf genügende Ausdehnung der Kupferrohre zu achten war, ist demnach eine Pflicht des Architekten gewesen. Das bedingte, daß der (örtliche) Bauleiter die Estricharbeiten (Bodenarbeiten) erst dann zur Ausführung freigeben durfte, nachdem die fehlende Ummantelung von dem Beklagten (bzw. Streithelferin) veranlaßt war."

    Entsprechendes ist dem Beklagten vorzuwerfen: er hätte das Rohrleitungssystem vor der Isolierung und vor dem Schließen des Leitungskanals selbst dann kontrollieren müssen, wenn es sich bei der Herstellung selbst um einfache handwerkliche Tätigkeiten oder sogar um handwerkliche Selbstverständlichkeiten gehandelt haben sollte. Entscheidend ist, daß das Verschwinden der Leitungen im Boden eine spätere Untersuchung erheblich erschwerte und insbesondere in dem Knickbereich eine mängelträchtige Gefahrenstelle lag. Etwaige Mängel der Ausführung bleiben solange unerkannt, wie nicht Durchfeuchtung im Wand oder Bodenbereich auftritt. Dann hat jedoch die Feuchtigkeit in der Regel bereits ein Ausmaß angenommen, das mit ganz erheblichen Schäden einhergeht.

    Daß der Beklagte sich um die ordnungsgemäße Erstellung nicht gekümmert hat, hat er wiederholt in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht; nach seiner Auffassung war es allein Sache der ausführenden Installationsfirma, die Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen. Das könne er von einer entsprechenden Firma erwarten. Diese trage die Verantwortung, nicht er, der Beklagte.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht entscheidend darauf an, ob das Warmwasser die Leitungen im Gebäude der Versicherungsnehmerin des Beklagten mit einer Vorlauftemperatur von 55 ° C. passiert, wie der Sachverständige M angenommen hat, oder ob das Warmwasser, wie der Beklagte behauptet, durch Vorregelung mit maximal 38 bis 40 ° C. gefahren wurde. Zu der linearen Wärmeausdehnung kommt es auch dann. Die wärmebedingten Ausdehnungen mögen bei geringeren Temperaturschwankungen geringer sein. Daß sie gar nicht stattfinden, behauptet der Beklagte nicht. Deshalb kann es im Laufe der Zeit auch bei geringerer Wassertemperatur zu Brüchen kommen, wenn die Ausdehnung nicht genügend Berücksichtigung gefunden hat. Es mag dann nur eben etwas länger dauern, als wenn die Temperaturschwankungen größer sind.

    3.) Die dem Beklagten vorzuwerfende mangelnde Beaufsichtigung der Installationsarbeiten ist auch für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden. Der Beklagte durfte sich insbesondere nicht darauf verlassen, daß ein möglicher Mangel der Installation an einer Stelle durch Vorkehrungen an anderer Stelle ausgeglichen werden würde. Abgesehen davon, daß der Senat einen solchen Ausgleich bei der Vielzahl der Mängel auch nicht feststellen kann, ist es gerade wegen der Vielzahl der zu beachtenden kritischen Punkte unabdingbar, die Arbeiten insgesamt zu überwachen.

    Daß die Schadensursache darin liegt, daß Ende 1990 das Obergeschoß des Gebäudes ausgebaut worden ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß die nach oben führenden Leitungen alle schon zu dem Zeitpunkt verlegt waren, als der Beklagte im Rahmen seines Vertrages mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin für diese tätig war. Der Beklagte greift diesen Einwand in der Berufungsinstanz auch nicht mehr auf. Es ist deshalb von ihm nicht nachvollziehbar dargelegt, daß die Schadensursache eine andere als die mehrfach mangelhafte Werkleistung der Installationsfirma gewesen sein kann.

    4.) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die in diesem Rechtsstreit erhobene Klage vom 04. Juli 1996 hat die laufende Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen.

    a) Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 6.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA), die Gegenstand des Vertrages zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten geworden sind (Nr. 11 des Vertrages vom 12. März/ 12. Mai 1986, Bl. 17 R), 5 Jahre und entspricht damit der gesetzlichen Frist des § 638 BGB für Mängel an Grundstücken.

    Die Frage, ob es sich bei den von der Klägerin im einzelnen regulierten Schäden, die durch die geplatzten Wasserrohre entstanden sind, um Mangelfolgeschäden handelt, kann dahinstehen. Für die sogenannten engen Mangelfolgeschäden gilt ohnehin die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Für entfernte Mangelfolgeschäden gilt zwar die 30jährige Verjährungsfrist (vgl. zum Ganzen Werner/Pastor, 9. Aufl., Rz. 1688 ff.). Eine vertragliche Verkürzung dieser Verjährungsfrist gem. § 225 Satz 2 BGB ist jedoch zulässig, und eine solche Verkürzung kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen. § 11 Nr. 10 f. AGBG, wonach die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nicht verkürzt werden dürfen, betrifft nur die gesetzlichen Gewährleistungsfristen und nicht die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB (BGH WM 85,202; OLG München, VersR 96,731).

    Auf die vom Beklagten aufgeworfene Problematik, daß § 11 AGBG ohnehin zwischen den Parteien als Kaufleuten keine Anwendung finde, kommt es an. dieser Stelle dann nicht mehr an, da auch unter dem Gesichtspunkt des zwischen Kaufleuten anwendbaren § 9 AGBG eine Verkürzung der 30jährigen Verjährungsfrist unbedenklich ist.

    Da sich der Beklagte anders als noch in dem Vorprozeß auf die Nr. 9 des Architektenvertrages (Gewährleistungs- und Haftungsdauer gem. VOB entsprechend den Handwerkerleistungen) in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht mehr beruft und damit eine zweijährige Verjährungsfrist für sich nicht mehr in Anspruch nimmt, bleibt es somit insgesamt dabei, daß die Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt.

    b) Entgegen der nach wie vor geäußerten Auffassung des Beklagten beginnt die Verjährungsfrist nicht schon gem. § 6.2 AVA spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme), da diese Bestimmung die Rechte der Vertragspartnerin, der Versicherungsnehmerin der Klägerin, in unzulässigerweise verkürzt.

    Gemäß § 638 Abs. 1 Satz BGB beginnt die Verjährung mit der Abnahme oder, wenn eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerks (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. BGH NJW 94, 1277 m. w. N.). Ein Architektenwerk, das wie hier auch die Leistungsphase nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI (Objektbetreuung und Dokumentation, d. h. Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses) umfaßt, ist erst dann abnahmereif hergestellt, wenn der Architekt alle ihm übertragenen Leistungsphasen des § 15 HOAI, also auch sämtliche Teilleistungen der Phase 9, erbracht hat. Dabei wird es als konsequent hingenommen, daß der Verjährungsbeginn gegen den Architekten gerichteter Gewährleistungsansprüche und die Fälligkeit des Architektenhonorars regelmäßig bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen hinausgeschoben werden (BGH a. a. O.). Ein Anspruch auf Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn nicht eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Eine solche Vereinbarung stellt zwar § 6.2 AVA dar, diese ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 f. AGBG oder gegen § 9 AGBG unwirksam. Denn § 6.2 der AVA (1985) stellt eine mittelbare Verkürzung der üblichen Gewährleistungsfrist dar, indem für den Beginn der Verjährungsfrist unzulässig in formularmäßer Weise auf die Teilabnahme, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistung, abgestellt wird (OLG Düsseldorf, OLGR 92, 285; 287; Werner/Pastor, a. a. O., Rz. 2351, 2399; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 3. Aufl., Rz. 1685). Auch die mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist durch Verlagerung ihres Beginns fällt unter § 11 Nr. 10 f. AGBG. Zwar gilt diese Vorschrift gem. § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG nicht für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, und bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin dürfte es sich um einen Kaufmann handeln. Die GmbH gilt nämlich gem. § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft, und auf diese finden die für Kaufleute geltenden Vorschriften gem. § 6 Abs. 1 HGB Anwendung. Die Abkürzung der 5jährigen gesetzlichen Verjährungsfrist des § 638 BGB im kaufmännischen Verkehr verstößt aber gegen § 9 AGBG; das gilt auch für mittelbare Verschlechterungen wie die Vorverlegung des Verjährunsbeginns (vgl. BGH NJW 92, 1236; BGHZ 90, 273; 122, 245; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 94, 530). Ist somit die vertragliche Leistung des Beklagten erst nach Abschluß der vereinbarten Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI erbracht, so ist zwar über den genauen Zeitpunkt insoweit von seiten des Beklagten nichts näher vorgetragen. Dieser Zeitpunkt kann jedoch frühestens in dem Zeitpunkt der Zusendung der Schlußrechnung des Beklagten vom 04. März 1987 liegen. Die Schlußrechnung ist der Versicherungsnehmerin der Klägerin am 06. März 1987 zugegangen, so daß die Verjährungsfrist am 06. März 1992 abgelaufen wäre.

    Durch den Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ist die Frist jedoch bis zum 31. Dezember 1996 verlängert worden. Der Beklagte und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung haben jeweils erstmals durch Schreiben vom 10./12. Dezember 1991 (Bl. 141/142 d. A.) innerhalb der laufenden Verjährungsfrist auf die Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 1992 verzichtet. Durch die Schreiben vom 28. September / 21. Dezember 1992 (Bl. 143/ 144 d. A.) ist anschließend auf die Einrede der Verjährung "bis 3 Monate nach rechtsgültigem Abschluß des Rechtsstreits M Werkstätten GmbH vor dem Landgericht Flensburg" verzichtet worden. "Rechtsgültig" in diesem Sinne kann nur als "rechtskräftig" verstanden werden. Eine jenen Rechtsstreit abschließende Entscheidung lag mit dem Senatsurteil vom 22. August 1995 vor. Die Rechtskraft dieser Entscheidung ist jedoch entgegen der vom Landgericht und vom Beklagten geäußerten Auffassung nicht mit der Verkündung eingetreten, sondern erst mit Ablauf der Revisionsfrist einen Monat nach Zustellung des Urteils (§§ 705 Satz 1, 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 552 ZPO). Da das Urteil dem Beklagten am 24. August 1995 zugestellt wurde, wie der Senat aus Blatt 274 der beigezogenen Akte des Vorprozesses festgestellt hat, ist das Urteil also am 24. September 1994 rechtskräftig geworden. Die vom Beklagten und der hinter ihm stehenden Versicherung ab dann eingeräumten weiteren 3 Monate liefen am 24. Dezember 1995 ab, so daß die Verjährung an jenem Tage eingetreten wäre. Sie ist jedoch durch den erneuten Einredeverzicht des Beklagten und seiner Versicherung am 13./18. Dezember 1995 (Bl. 74/75 d. A.) rechtzeitig bis zum 31. Dezember 1996 verlängert und durch die Klage vom 04. Juli 1996 rechtzeitig unterbrochen worden.

    5.) Die Klage ist auch der Höhe nach begründet.

    a) Soweit der Beklagte beanstandet, daß das Leitungssystem vollständig, und zwar oberhalb des Fußbodens, erneuert worden ist, ist das vor dem Hintergrund der bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Danach war es sachdienlich, die Leitungen bei der Sanierung oberhalb des Fußbodens zu verlegen, um zu vermeiden, daß alle Rohrleitungsschächte geöffnet werden. Nach der vom Landgericht zutreffend gewürdigten Aussage des Zeugen Z wären bei dieser Vorgehensweise Mehrkosten von 20.000 DM angefallen.

    b) Soweit der Beklagte den Abzug "neu für alt" in Höhe von 5 % beanstandet und meint, es müßten mindestens 40 % angesetzt werden, ist das nicht substantiiert. Es ist nicht davon auszugehen, daß die für den Versicherer tätigen Sachverständigen sich insoweit zu Ungunsten ihrer Auftraggeberin vertan haben.

    c) Soweit der Beklagte schließlich eine Einzelposition Fliesenarbeiten und eine Reinigungspauschale beanstandet, sind auch diese Positionen durch die Feststellungen der Sachverständigen gedeckt.

    d) Daß ein Sicherheitseinbehalt der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Höhe von 14.000 DM zzgl. Zinsen von der Klageforderung abzuziehen ist, hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen. In der Berufungsbegründung behauptet er zwar das Vorhandensein eines solchen Sicherheitseinbehaltes. Das hat die Klägerin bestritten. Beweis hat der Beklagte nicht angetreten.

    e) Auch das Bestreiten des Beklagten, daß die Klägerin überhaupt den geltend gemachten Betrag gezahlt habe, ist unsubstantiiert. Die, Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, daß sie den geltend gemachten Betrag anerkannt und ausgezahlt hat (vgl. nur ihr Regulierungsschreiben vom 17. September 1990, Bl. 254 d. A.). Das gilt auch für den zweiten Wasserschaden am 01. November 1990. Die Klägerin hat insoweit unwidersprochen auf Befragen dargelegt, daß ihre Versicherungsnehmerin den ausgezahlten Betrag für die unstreitig durchgeführten Sanierungsarbeiten verwandt habe.

    Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

    Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

    RechtsgebieteVVG, BGB, HOAI, VOB/B, AGBG, AVA, GmbHG, HGB, ZPOVorschriftenVVG § 67 Abs. 1 BGB § 635 BGB § 278 BGB § 638 BGB § 225 Satz 2 BGB § 195 BGB § 638 Abs. 1 HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 HOAI § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI § 15 HOAI § 15 Abs. 2 VOB/B § 12 Nr. 2 b AGBG § 11 Nr. 10 f. AGBG § 11 AGBG § 9 AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1 AVA § 6.2 GmbHG § 13 Abs. 3 HGB § 6 Abs. 1 ZPO § 97 Abs. 1 ZPO § 708 Nr. 10 ZPO § 711 ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1