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  • 26.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140597

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 20.12.2013 – 12 U 79/13

    1.) Für Verbindlichkeiten aus einem Architektenvertrag mit einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) neben der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner. Daran ändert die Auflösung der Gesellschaft nichts.

    2.) § 10 Abs. 2 PartGG dient der Nachhaftungsbegrenzung für den Fall der Auflösung der Gesellschaft. Danach bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 159 HGB. Das ist eine reine Verjährungsvorschrift.

    3.) Glasfassadenkonstruktionen sind für die Dichtigkeit eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Es handelt sich um ein besonders schadensträchtiges Gewerk. Die Ausführung bedarf deshalb gesteigerter Überwachung durch den bauleitenden Architekten.

    4.) Zur Untersuchung von Ursachen und Ausmaß von Baumängeln darf der Auftraggeber Fachunternehmen heranziehen. Er ist grundsätzlich nicht gehalten, eine sachverständige Untersuchung zu veranlassen.


    Oberlandesgericht Hamm

    12 U 79/13

    Tenor:

    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.5.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.100,84 € und weitere 6.067,74 € zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2011.

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass die verglaste Fassadenfläche in Gestalt einer Pfosten-/Riegelkonstruktion an der Hauptfeuer- und Rettungswache inkl. Kreisleitstelle mit der postalischen Anschrift L-T- Allee #, ##### S aufgrund der nicht ausgeführten Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen für den Falzraum an den Fassadenkonstruktionen, des nicht eingehaltenen Falzraumfreimaßes von mindestens 3 mm, der fehlenden von außen anzubringenden Entwässerungsrinnen (Drainagen) und der unzureichenden äußeren Abdichtung der Falzräume undicht in Bezug auf Feuchtigkeitseintritte ist.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

    Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Die Klägerin beauftragte das Architekturbüro N und Partner GbR mit Vertrag vom 6./19.5.1998 sowie mit weiterem Vertrag vom 22.1.2001 mit der Erbringung von Architektenleistungen für das Bauvorhaben „Neubau der Feuer- und Rettungswache inkl. der Kreisleitstelle“ in S.

    Bei dem Bauvorhaben kamen verglaste Fassadenelemente der Firma T – Profilsystem FW50 + 1 – zur Ausführung. Es handelt sich um eine vorgefertigte Pfosten-Riegel-Konstruktion mit Glaselementen. Den Einbau nahm nach Planung und Ausschreibung die G GmbH vor.

    Nach Fertigstellung des Bauvorhabens zeigten sich im Jahre 2005 Feuchtigkeitseintritte am Fußpunkt einer der Fassadenkonstruktionen. Da die Firma U bereits insolvent war, beauftragte die Klägerin diverse Unternehmen mit der Ermittlung der Schadensursache und ließ einzelne aufgefundene Baumängel beheben. Hierfür verauslagte sie insgesamt 12.160,06 €. Sodann leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren beim LG Bochum zum Az. 1 OH 56/08 ein. In dem Verfahren erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. Y ein schriftliches Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass die Fassadenkonstruktionen mangelhaft seien. Die Kosten für die Behebung der Mängel bezifferte er mit netto 17.100,84 €. Das Verfahren ist nach Anhörung des Sachverständigen am 24.3.2011 beendet worden.

    Der Beklagte ist Architekt. Er war Mitgesellschafter der N und Partner GbR, die mit Registereintragung am 17.1.2000 in eine Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt wurde. Seit dem 31.12.2002 befand sich die Gesellschaft aufgrund Gesellschafterbeschlusses in Liquidation. Liquidatoren waren der Beklagte und der im Juli 2009 verstorbene Mitgesellschafter N. Im Juni 2011 wurde die Gesellschaft im Partnerschaftsregister gelöscht. Die Klägerin nimmt mit der Klage nunmehr den Beklagten auf Schadensersatz wegen Bauaufsichtspflichtverletzung in Anspruch.

    Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die ordnungsgemäße Ausführung der Fassadenkonstruktionen habe beaufsichtigt werden müssen. Dabei habe durch Überwachung des bauausführenden Metallbauunternehmers sichergestellt werden müssen, dass die herstellerseitig in dem Profilsystem vorgesehenen Entwässerungs- und Entlüftungsvorrichtungen gemäß Herstellervorgabe ausgeführt werden. Bei dem Einbau der Glasfassadenkonstruktion handle es sich um eine gefahrträchtige Bauleistung, die besonderer Überwachung und Überprüfung durch den bauleitenden Architekten bedürfe. Das sei vorliegend nicht erfolgt. Schon bei stichprobenartiger Untersuchung durch den Sachverständigen Y habe sich gezeigt, dass die Einbaurichtlinien des Herstellers durchgängig missachtet worden seien. Für den eingetretenen Schaden hafte der Beklagte als Gesellschafter und späterer Liquidator der Partnerschaftsgesellschaft persönlich. Er habe deshalb die vom Sachverständigen berechneten Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 17.100,84 € und auch die zur Schadens- und Ursachenermittlung bereits verauslagten Kosten i.H.v. 12.160,06 € zu ersetzen. Diese seien im dargelegten Umfang sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlich und angemessen.

    Die Klägerin hat beantragt,

    1) den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.100,84 € und weitere 12.160,06 € jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.6.2011 zu zahlen sowie

    2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Schadensersatzanspruch hinausgehend daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass die verglaste Fassadenfläche in Gestalt einer Pfosten-/Riegelkonstruktion an der Hauptfeuer- und Rettungswache inkl. Kreisleitstelle mit der postalischen Anschrift L-T- Allee #, ##### S undicht in Bezug auf Feuchtigkeitseintritte ist.

    Der Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hat beanstandet, dass der Sachverständige angesichts der von der Klägerin zuvor veranlassten Reparaturarbeiten den Ursprungszustand der Glasfassade gar nicht untersucht habe. Ein Bauaufsichtsfehler sei aber auch nicht ersichtlich. Die Pfosten-Riegel-Konstruktion sei herstellerseits so weitgehend vorgefertigt angeliefert worden, dass sie nur noch habe eingebaut werden müssen. Auch die Entwässerungs- und Entlüftungsvorrichtungen seien werksseitig vorgegeben worden. Lediglich die Glaselemente seien vor Ort eingesetzt worden. Bei dem verwendeten Profilsystem handle es sich um ein langjährig erprobtes und zuverlässiges System. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Profilelemente zu öffnen und etwa auf eine ordnungsgemäße Herstellung hin zu überprüfen. Hierdurch würden die Überwachungspflichten eines bauleitenden Architekten überspannt. Ferner hat der Beklagte die Höhe des Schadens in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.

    Das Landgericht hat Zeugenbeweis erhoben und das im selbständigen Beweisverfahren erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Y vom 11.10.2010 verwertet. Mit dem am 16.5.2013 verkündeten Urteil hat es den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 17.100,84 € und weiterer 6.067,74 € nebst beantragten Zinsen verurteilt und den Feststellungsantrag zuerkannt.

    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin ein werkvertraglicher Schadensersatzanspruch zustehe, für den der Beklagte neben der liquidierten Partnerschaftsgesellschaft hafte. Ein Werkmangel des Architektenvertrags liege in Gestalt eines Überwachungsfehlers vor. Denn nach der Größe der Konstruktion und der Bedeutung für die Dichtheit der Gebäudehülle sei eine Überwachung des Einbaus der Glasfassade erforderlich gewesen, zumal nach dem Vertragsinhalt die Überwachung und Teilkorrektur auch von Fertigbauteilen ausdrücklich vereinbart worden sei. Die hiernach gebotenen zumindest stichprobenartigen Überprüfungen habe der Beklagte unstreitig nicht vorgenommen. Der dadurch entstandene Schaden in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten von netto 17.100,84 € sei daher zu ersetzen. Für die Feststellung der Mangelursache und die Beseitigung der eingetretenen Feuchtigkeitsschäden könne die Klägerin weiteren Schadensersatz i.H.v. 6.067,74 € verlangen. Denn im Umfang der von ihr als Anlagen 8, 9, 10 vorgelegten Rechnungen handle es sich um ersatzfähige Kosten, die mit dem schadensursächlichen Bauüberwachungsfehler im Zusammenhang stehen. Angesichts der noch nicht erfolgten Mängelbeseitigung sei schließlich auch das Feststellungsbegehren der Klägerin begründet.

    Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er abändernd die Abweisung der Klage begehrt.

    Der Beklagte hält daran fest, dass es sich bei dem Fassadensystem um eine standardisierte Pfosten-Riegel-Konstruktion handle. Der bauüberwachende Architekt sei nicht dazu verpflichtet, ein solches vorgefertigtes Fassadensystem zu öffnen, um das Innenleben der Konstruktion zu überprüfen. Ihm obliege es deshalb nicht zu prüfen, ob der Hersteller die vorgesehenen Entlüftungs- und Entwässerungsmaßnahmen an dem Bauteil tatsächlich ausgeführt hat. Eine solche Verpflichtung lasse sich auch nicht der geschuldeten „Überwachung und Teilkorrektur von Fertigbauteilen“ entnehmen. Es sei bereits fraglich, ob die Pfosten-Riegel-Konstruktion ein Fertigbauteil in diesem Sinne sei. Jedenfalls aber sei die Überprüfung von Fertigbauteilen auf eine Besichtigung durch den Architekten beschränkt. Eine solche Sichtüberprüfung der Konstruktion sei vorgenommen worden. Dabei habe der werkseitige Mangel objektiv nicht erkannt werden können. Hiernach sei ein Architektenfehler angesichts des im Übrigen ordnungsgemäßen Einbaus der Fassadenkonstruktion nicht gegeben. Bei den mit den vorgelegten Rechnungen gemäß Anlagen 8, 9, 10 geltend gemachten weiteren Kosten handle es sich nicht um ersatzfähige Aufwendungen zur Mangelerforschung bzw. Fehlersuche. Denn es habe von vornherein erkannt werden müssen, dass die Einschaltung eines Sachverständigen für die Erkundung der Ursachen der Feuchtigkeitserscheinungen erforderlich war. Darüber hinaus seien die in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten offensichtlich auch zur Behebung anderer Mängel aufgewendet worden.

    Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Fassadensystem sei nicht etwa als fertiggestelltes Bauteil geliefert und als Einheit lediglich eingefügt worden. Es sei vielmehr in Bauelementen geliefert und vor Ort im Einzelnen montiert worden. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Überwachung dieser Arbeiten habe ohne weiteres erkannt werden können, dass es an den erforderlichen Öffnungen fehlte. Ein Bauüberwachungsfehler sei deshalb durchaus gegeben. Eine bloße Sichtprüfung, die es im Übrigen nach erstinstanzlich unstreitigem Sachverhalt gar nicht gegeben habe, sei unzureichend. Die Klägerin habe schließlich zur Mangelerforschung bzw. Fehlersuche nahe liegende Überprüfungen an denjenigen Stellen, an denen die Feuchtigkeitserscheinungen zu Tage traten, in Auftrag geben dürfen. Die Einschaltung eines Sachverständigen sei überdies nicht mit geringeren Kosten verbunden, was bereits die Höhe der Sachverständigenkosten im selbständigen Beweisverfahren zeige. Auch die Kosten gemäß den mit den Anlagen 8, 9, 10 vorgelegten Rechnungen habe der Beklagte deshalb zu erstatten.

    II.

    Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur hinsichtlich des Zins- und Feststellungsanspruchs in geringem Umfang Erfolg.

    1. Der Klägerin steht in Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung an den Glasfassadenkonstruktionen ein Schadensersatzanspruch aus §§ 635, 631 BGB a.F. gegen den Beklagten zu.

    a. Ein Vertrag über die zu erbringenden Architektenleistungen für das Bauvorhaben der Klägerin ist am 6./19.5.1998 zustande gekommen. Der Vertrag umfasst die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1-8 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. und gemäß der weiteren Beauftragung vom 22.1.2001 auch die Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F.).

    Auf das Schuldverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht Anwendung.

    In der Sache handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB. Denn nach § 631 Abs. 2 BGB kann Gegenstand eines Werkvertrags auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Einen derartigen Erfolg schuldet der mit der Objektüberwachung betraute Architekt, der durch zahllose Einzelleistungen dafür zu sorgen hat, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht (vgl. BGH NJW 1982, 438, Tz. 22 ff.; NJW 2002, 749, Tz. 21; OLG Naumburg BauR 2006, 2089, Tz. 26).

    b. Für die Verbindlichkeiten aus dem Architektenvertrag haftet der Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) persönlich. Nach dieser Vorschrift haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner.

    Daran ändert die Auflösung der Gesellschaft nichts. § 10 Abs. 2 PartGG dient lediglich der Nachhaftungsbegrenzung für den – hier gegebenen – Fall der Auflösung der Gesellschaft. Danach bestimmt sich nach der Auflösung der Partnerschaft die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 159 HGB. Das ist eine reine Verjährungsvorschrift (Hoffmann, PartGG, 2. Aufl. 2006, § 10 Rn. 38).

    c. Die am Bauvorhaben der Klägerin ausgeführten Glasfassadenkonstruktionen weisen die vom Sachverständigen Y im Gutachten vom 11.10.2010 festgestellten Mängel auf. Das ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Glasfassadenkonstruktionen für die Dichtigkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und es sich um ein besonders schadensträchtiges Gewerk handelt. Die Ausführung bedarf deshalb gesteigerter Überwachung durch den bauleitenden Architekten.

    Diese gesteigerten Überwachungspflichten sind im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Der bauleitende Architekt konnte sich nicht auf eine bloße äußere Sichtkontrolle der gelieferten Fassadenelemente verlassen.

    aa. Die herstellerseitig vorgesehenen Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen für den Falzraum an den Fassadenkonstruktionen sind nicht ausgeführt worden. Diese sind für die Funktionstauglichkeit der Fassadenelemente von wesentlicher Bedeutung. Ihre den Herstelleranweisungen entsprechende Ausführung bedarf deshalb der gesteigerten Überwachung durch den bauleitenden Architekten.

    Es handelt sich bei den Elementteilen nicht um standardisierte Fertigbauteile, die einer konkreten Überprüfung entzogen sind. Vielmehr sind die Rahmenkonstruktionen im Vorfeld der erst vor Ort einzusetzenden Glaselemente vom Metallbauer mit den notwendigen Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen zu versehen. Nach den Herstellerzeichnungen, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten verweist, sind hierfür je nach verwendeter Dichtung unterschiedliche Ausführungsarten vorgesehen. Zumindest stichprobenartige dahingehende Überprüfungen sind dem Architekten zumutbar und auch tatsächlich möglich. Die Ausführung der Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen ist als solche vor Ort ohne weiteres wahrnehmbar und kann im Rahmen der Bauaufsicht vom Architekten in Augenschein genommen werden.

    bb. Ferner muss nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Falzraumfreimaß von mindestens 3 mm verbleiben. Das ist hinsichtlich des untersuchten Treppenhauses 2 (Haupttreppenhaus) nicht eingehalten worden. Auch hierbei handelt es sich um einen Fehler beim Einbau der Verglasung, der objektiv wahrnehmbar ist. Die erforderlichen Kenntnisse muss sich ein bauleitender Architekt ggf. durch Hinzuziehung eines Sonderfachmannes verschaffen.

    cc. Die an der Grundkonstruktion erforderliche Rinne oder Drainage ist nicht ausgeführt worden. Teilweise läuft deshalb eindringendes Wasser hinter die Bitumenabdichtung und gelangt nicht nach außen. Bei pflichtgemäßer Überwachung der Metallbauarbeiten war dieser Ausführungsmangel ohne weiteres festzustellen.

    dd. Schließlich ist die äußere Abdichtung der Falzräume nicht durchgängig nach einer der drei möglichen Varianten ausgeführt worden und deshalb systemwidrig, so dass auch insoweit ein Ausführungsmangel vorliegt. Das ist äußerlich wahrnehmbar und mithin bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung jedenfalls im Rahmen von stichprobenartigen Überprüfungen feststellbar.

    d. Einer befristeten Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gemäß §§ 635, 634 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. bedurfte es nicht. Denn ein in der unterbliebenen Überprüfung der Konstruktion zu sehender Mangel des Architektenwerks hat sich in dem fertiggestellten Bauwerk bereits verkörpert. Die Architektenleistung ist in einem solchen Fall nicht mehr reparabel (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 12. Teil Rn. 376).

    Hinsichtlich der von der Klägerin vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens veranlassten Arbeiten ist zu berücksichtigen, dass von der Partnerschaftsgesellschaft schon zuvor eine weitere Vertragsdurchführung abgelehnt worden war. Den Beklagten selbst hat die Klägerin unstreitig schon nach Auftreten der ersten Feuchtigkeitsprobleme im Jahr 2005 informiert und erfolglos aufgefordert, für Abhilfe zu sorgen.

    e. Liegt ein objektiver Bauüberwachungsfehler – wie hier – vor, wird das gemäß § 635 BGB a.F. erforderliche Verschulden des Auftragnehmers vermutet. Anhaltspunkte für eine unverschuldet unterbliebene Überprüfung der Bauausführung liegen nicht vor.

    f. Die Mängelbeseitigungskosten hat der Sachverständige Y in seinem im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten vom 11.10.2010 unter Berücksichtigung des Sanierungsangebots der Firma M vom 18.1.2008 mit netto 17.100,84 €. Das wird vom Beklagten nicht beanstandet.

    2. Die Klägerin kann aus den §§ 635, 631 BGB a.F. auch die Erstattung der bereits aufgewendeten Kosten für die Behebung von Feuchtigkeitsschäden und für Abdichtungsnahmen i.H.v. 6.067,74 € von dem Beklagten verlangen.

    a. Die hierzu vorgelegten Rechnungen der Firma X vom 6.12.2007, der Firma M1 vom 10.12.2007 und der Firma F vom 8.1.2008 über einen Gesamtbetrag von 6.067,74 € betreffen die von der Beklagten veranlassten Arbeiten zur Behebung von Feuchtigkeitsschäden sowie bereits ausgeführte Arbeiten zur Abdichtung der Fassadenkonstruktionen. Die Feuchtigkeitsschäden sind ersatzfähiger Mangelfolgeschaden. Die Abdichtungsarbeiten sind zwar Kosten der Ersatzvornahme, zugleich aber auch durch die Überwachungspflichtverletzung entstandener Schaden.

    b. Der Sachverständige hat sich mit den Rechnungen im Einzelnen befasst und ausgeführt, dass gegen die darin berechneten Arbeiten nichts einzuwenden sei. Die Rechnung der Firma M1 sei zwar wegen des Gesellen-Stundensatzes von 50,00 € überhöht. Im Übrigen seien die in den drei Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten aber sachlich und kostenmäßig angemessen.

    c. Die Klägerin konnte sich zur Einschaltung der Fachunternehmen veranlasst sehen. Aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen Bauherrn“ durften die bereits eingetretenen Feuchtigkeitsschäden durchaus behoben werden, nachdem von der Partnerschaftsgesellschaft und vom Beklagten selbst keine Abhilfe zu erwarten war. Dass bei dieser Gelegenheit auch andere Mängel behoben worden sind, für die der Beklagte möglicherweise nicht verantwortlich ist, lässt sich nicht erkennen. Hierzu reicht das vage Berufungsvorbringen nicht aus. In der gegebenen Situation war nicht etwa sogleich ein Sachverständiger für die Untersuchung der Mangelursache heranzuziehen. Auch musste die Klägerin nicht von sich aus den in der Rechnung der Firma M1 enthaltenen Gesellen-Stundensatz als überhöht zurückweisen.

    3. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Grundlage ist das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 1.6.2011, in dem nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens die gutachterlich kalkulierten Mängelbeseitigungskosten und die bereits verauslagten Kosten geltend gemacht worden sind. Der von der Klägerin verlangte Nettobetrag der Mängelbeseitigungskosten war jedenfalls berechenbar. Zu den bereits verauslagten Kosten enthält das Schreiben eine konkrete Aufstellung.

    Für den Zinsbeginn war allerdings auf den 25.6.2011 abzustellen, da dem Beklagten eine Frist zur Stellungnahme bis zum 24.6.2011 gesetzt worden ist.

    4. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Es besteht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Klägerin, weil die Schadenshöhe noch nicht endgültig feststeht. Das betrifft die tatsächlichen Sanierungskosten, die nach den Angaben des Sachverständigen Y noch höher ausfallen können, sowie die bei ihrem Anfall noch zu ersetzende Mehrwertsteuer.

    In der Sache war der Feststellungsantrag jedoch abändernd nach Maßgabe der auf das Bauüberwachungsverschulden zurückzuführenden Mängel der Fassadenkonstruktionen zu beschränken. Denn der Beklagte hat nicht jeden Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Fassadenfläche „undicht in Bezug auf die Feuchtigkeitseintritte ist“. Vielmehr haftet er nur hinsichtlich der festgestellten Bauwerksmängel, mithin für Undichtigkeiten der Fassadenfläche aufgrund der nicht ausgeführten Entwässerungs- und Belüftungsvorrichtungen, des nicht eingehaltenen Falzraumfreimaßes von mindestens 3 mm, der fehlenden von außen anzubringenden Entwässerungsrinnen (Drainagen) und der unzureichenden äußeren Abdichtung der Falzräume.

    5. Die Verjährungseinrede des Beklagten ist nicht begründet.

    a. Für die – wie hier – auf ein Bauwerk gerichteten Architektenleistungen galt bis zum 31.12.2001 die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., die nach Satz 2 der Vorschrift mit der Abnahme des Werks in Lauf gesetzt wurde (BGH NJW 2011, 1224). Diese Frist war am 1.1.2002 nicht vollendet, so dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB – mit den in Satz 2 der Vorschrift genannten Ausnahmen – das neue Verjährungsrecht anzuwenden ist. Das ist vorliegend § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB, so dass ebenfalls eine mit der Abnahme beginnende fünfjährige Verjährungsfrist gilt.

    aa. Eine ausdrückliche Abnahme – Billigung der Architektenleistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß – hat die Klägerin nicht erklärt. Zu einer konkludenten Abnahme hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, weil er lediglich auf die Fertigstellung des Bauvorhabens im Jahre 2002 bzw. darauf abstellt, dass das Bauvorhaben im September 2002 „seiner Bestimmung übergeben worden ist“. Damit war indes die Objektüberwachung (Leistungsphase 8) nicht beendet, weil hierzu auch die Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel gehört. Die später am 22.1.2001 beauftragte Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9) war ohnehin nicht abgeschlossen.

    Dass die Architektenleistungen im September 2002 beiderseits als nicht vollständig erbracht angesehen worden sind, zeigt der in 2003 und 2004 geführte Schriftverkehr, in dem es um die Fortführung des Projekts geht (Anlagen 1-6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 26.11.2012). Es lässt sich auch nicht erkennen, dass die Architektenleistungen vorab teilabgenommen werden sollten.

    bb. Letztlich stützt sich der Beklagte auch nicht auf einen Verjährungsbeginn nach Abnahme, sondern auf „Umstände, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt“. Das soll Mitte des Jahres 2003 der Fall gewesen sein.

    Tatsächlich hat der Beklagte indes am 21./24.7.2003 die Vertragsfortführung – Fertigstellung des Projekts – zugesagt, am 5.11.2003 Schlussrechnungsunterlagen und am 4.5.2004 Pläne und eine geprüfte Rechnung übersandt sowie am 20.9.2004 zum Stand der Mängelbeseitigungsarbeiten Stellung genommen (o.g. Anlagen 1-6). Bis dahin war eine Erfüllung des Architektenvertrags mithin nicht ausgeschlossen. Darauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen. Mit der Berufung wird diese Tatsachenfeststellung vom Beklagten nicht angegriffen.

    cc. Danach hat der am 6.11.2008 eingegangene und zeitnah zugestellte Antrag im selbständigen Beweisverfahren rechtzeitig zur Verjährungshemmung geführt, §§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, 167 ZPO.

    Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach anderweitiger Erledigung. Anderweitige Erledigung ist frühestens mit mündlicher Anhörung des Sachverständigen am 24.3.2011 eingetreten, so dass die Hemmung mit Ablauf des 24.9.2011 enden konnte. Die Klage ist am 14.9.2011 zugestellt worden, hat mithin rechtzeitig zur weiteren Verjährungshemmung geführt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

    b. Verjährung ist auch nicht nach den Vorschriften des PartGG eingetreten.

    Gemäß §§ 10 Abs. 2 PartGG, 159 Abs. 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft.

    Zwar haben die Gesellschafter am 14.1.2003 die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zum 31.12.2002 beschlossen. Der Beschluss der Gesellschafter stellt einen Auflösungsgrund nach §§ 9 Abs. 1 PartGG, 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB dar. Gemäß §§ 10 Abs. 2 PartGG, 159 Abs. 2 HGB beginnt die Verjährung aber frühestens an dem auf die Registereintragung folgenden Tag. Die Eintragung der Löschung im Partnerschaftsregister ist erst im Juni 2011 erfolgt.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.

    RechtsgebieteBGB, PartGG, HGBVorschriftenBGB a.F. §§ 631, 634, 635; PartGG §§ 8 Abs. 1 S. 1; 10 Abs. 2; HGB § 159