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  • 23.05.2012 · IWW-Abrufnummer 121584

    Landgericht Duisburg: Urteil vom 25.01.2011 – 1 O 36/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Duisburg
    1 O 36/10

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    T a t b e s t a n d

    Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Ingenieurvertrag vom 25.06.2008 (Bl. 14-19 GA) auf Honorarzahlung aufgrund von Ingenieurleistungen für den Umbau und die Erweiterung des von der Beklagten betriebenen in in Anspruch.

    Der Vertragspartner der Beklagten ist in dem Formular-Vertrag vom 25.06.2008 wie folgt bezeichnet:

    „und dem Beratenden Ingenieur

    (Ingenieur)“

    Darüber hinaus wird der Auftragnehmer im weiteren Vertragstext mehrfach als Ingenieur bezeichnet. Der Vater des Klägers, , unterzeichnete den Vertrag unter der Bezeichnung „Ingenieur“ mit eigenem Namen ohne Vertretungszusatz. hatte auch die vorangegangenen Vertragsverhandlungen sowie die späteren Baustellenbesprechungen mit der Beklagten geführt, das ursprüngliche Angebot vom 20.12.2007 (Bl. 47- 52 GA) abgegeben sowie die Leistungen auf den Vertrag erbracht. Die unter dem 19.01.2009 unter demselben Briefkopf gestellte Rechnung über eine Restforderung von 44.285,85 € (Bl. 31-34 GA) ist ebenfalls von dem Vater des Klägers unterzeichnet. Nachdem die Beklagte keine Zahlung auf diese Rechnung leistete, mahnte der Vater des Klägers unter anderem unter dem 26.02.2009 (Bl. 35-36 GA). Auch die weitere vorprozessuale Korrespondenz wurde, soweit vorgelegt, von und mit dem Vater des Klägers geführt. Keines der vorgelegten von dem Vater des Klägers unterzeichneten Schriftstücke enthält einen Vertretungszusatz.

    Die Beklagte hat ihre dem Vertrag zugrundeliegende Willenserklärung unter dem 12.08.2010 angefochten, weil der Kläger und sein Vater unberechtigt als Ingenieure aufgetreten seien und sie deshalb arglistig über ihre Berufsbezeichnungen und Qualifikationen getäuscht hätten. Ferner hat sie unter dem 17.12.2010 hilfsweise die Kündigung aus wichtigem Grund und ohne wichtigen Grund erklärt.

    Der Kläger sieht sich als Auftragnehmer des Vertrages vom 25.06.2008. Er trägt vor, Inhaber des Ingenieurbüros mit Sitz in zu sein, das sein Vater ihm bereits 2004 übertragen habe. Sein Vater sei der in seinem Büro für die Bearbeitung des Auftrages zuständige Sachbearbeiter, jedoch nicht der Vertragspartner gewesen. Der Kontakt zwischen seinem Vater und der Beklagten sei über den Architekten zustande gekommen, der ihn für die Erbringung der Planungsleistungen empfohlen habe. Der Beklagten sei es darauf angekommen, seinen Vater mit der Erbringung der von ihm zu erbringenden Planungsleistungen zu beauftragen. Aus dem Vertragstext und der übrigen Korrespondenz gehe hervor, dass die Bezeichnung als Ingenieur auf den Vater bezogen war. Der Hinweis auf die Unternehmensnachfolge sei auf anwaltlichen Rat erfolgt. Der Vater sei auch berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen, da er bereits vor der Verkündung des Ingenieurgesetzes am 15.07.1965 eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausgeübt und dies dem
    8angezeigt habe Die gemäß § 1 a des Vertrages geschuldeten Leistungen und die zusätzlich beauftragte Bauleitung sowie die weiteren zusätzlich beauftragten Leistungen seien mangelfrei erbracht worden. Mit der Abnahme der Bauleistung vom 12.12.2008 seien auch die Ingenieurleistungen abgenommen worden.

    Mit der am 27.02.2010 zugestellten Klage verlangt der Kläger den Rechnungsbetrag vom 10.01.2009 sowie vorprozessuale Anwaltskosten.

    Erstmals mit Schriftsatz vom 11.01.2011 behauptet der Kläger, die Erteilung des Planungauftrages an ihn sei bereits vor der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages mündlich erfolgt und bis dahin seien von ihm bzw. unmittelbar durch seinen Vater bereits nicht unerhebliche Leistungen erbracht worden. Erstmals in diesem Schriftsatz stützt er seine Ansprüche auch auf den Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.938,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.285,85 € seit dem 17.03.2009 und aus 653,210 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Nicht der Kläger, sondern sein Vater sei als Vertragspartner anzusehen. Es sei ihr bei Erteilung des Auftrages auf die Fachkompetenz des Auftragnehmers angekommen, die sich unter anderem in der Berufsbezeichnung wiederspiegele. Allerdings seien weder der Kläger noch sein Vater berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Die Beklagte beruft sich ferner auf eine vermeintliche Kündigung des Vertrages vom 11.12.2008 durch den Vater des Klägers bzw. auf eine angebliche einvernehmliche Vertragsaufhebung. Sie bestreitet Zusatzaufträge und macht zahleiche Mängel der Leistungen und der Abrechnung geltend.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

    Die Klage ist unbegründet.

    Dem Kläger stehen keine Rechte aus dem Vertrag vom 25.06.2008 oder aus etwaigen Zusatzaufträgen zu, denn er ist nicht Auftragnehmer der Beklagten.

    Da der Kläger den Vertrag nicht persönlich geschlossen hat kommt es darauf an, ob er wirksam von seinem Vater vertreten wurde, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. ist auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich in dessen Namen aufgetreten. Entscheidend ist somit, ob den Umständen aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin zu entnehmen ist, dass die Willenserklärungen nicht im eigenen Namen, sondern für den Kläger abgeben wollte, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das ist nicht der Fall.

    Der Wortlaut des von dem Kläger gestellten Vertragsformulars ist hinsichtlich der Bezeichnung des Auftragnehmers nicht eindeutig und lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass es sich um ein „unternehmensbezogenes Geschäft“ handelte, bei dem im Zweifel angenommen werden kann, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll.

    Zwar könnten die Bezeichnungen „ “ und „ “ dafür sprechen, dass es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handeln sollte. Allerdings ist bereits unklar, welches Unternehmen mit der Bezeichnung „ “ gemeint sein könnte. Ebenso unverständlich ist die von dem Kläger behauptete Übertragung „des Planungsbüros“. Eine Gesellschaft als Unternehmensträgerin bestand augenscheinlich nicht, ebensowenig handelte es sich bei der Bezeichnung „ “ um eine Firma im Sinne des § 17 HGB. Offensichtlich war ein nicht in das Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer, der ursprünglich unter der vorgenannten Geschäftsbezeichnung insbesondere seine eigenen Planungsleistungen anbot. Dass der Kläger die Qualifikation und den Willen hatte, diese Tätigkeit des Vaters fortzusetzen, also eigene Ingenieurleistungen zu erbringen, trägt er nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers in diesem vermeintlichen Unternehmen wäre somit eine ganz andere als die seines Vaters. Die Übernahme scheint also vor allem auf den Gebrauch des Namens des Vaters und auf eine eigene Abrechnung der von ihm geleisteten Arbeit gerichtet zu sein.

    Demgegenüber sprechen insbesondere die Bezeichnungen „dem Beratenden Ingenieur“ und „(Ingenieur)“ im Eingang und im weiteren Verlauf des Vertrages dafür, dass es sich um ein personenbezogenes Geschäft handeln sollte mit dem Willen, einen Ingenieur zu beauftragen, der die angebotenen Leistungen selbst erbringt. Das konnte nur sein, weil er als einziger mit der Berufsbezeichnung Ingenieur aufgetreten ist. Zudem räumt der Kläger ein, dass sich „die dem Namen des Vaters des Klägers nachgestellte Berufsbezeichnung auf die Person des Vaters des Klägers bezog und nicht auf den Kläger selbst“. Auch der Umstand, dass der Zusatz „ “ nahezu unscheinbar, jedenfalls in deutlich kleinerer Druckschrift erfolgte als die Bezugnahme auf „den beratenden Ingenieur“ spricht dafür, dass es nicht auf den vermeintlichen Unternehmensträger bzw. den rechtlichen oder wirtschaftlichen Inhaber „des Ingenieurbüros“ ankommen sollte, sondern auf den Ingenieur. Gegen ein Vertretergeschäft spricht auch, dass den Vertrag ohne Hinweis auf eine Vertretung mit eigenem Namen unterzeichnet hat.

    Auch die neben dem Wortlaut des Vertrages gebotene interessengerechte Auslegung ergibt, dass aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten der Vater des Klägers Vertragspartner werden sollte. So soll es der Beklagten nach der Darstellung des Klägers gerade darauf angekommen sein, dass die Vertragsleistungen erbringt, und nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 11.01.2011 sogar darauf, den Vater des Klägers „zu beauftragen“. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, eine Vereinbarung des Inhaltes in den Vertrag aufzunehmen, dass die geschuldeten Leistungen von zu erbringen sind, wenn der Vertrag nicht mit diesem, sondern mit einem Unternehmensträger geschlossen werden sollte, auf dessen Identität es nicht ankommt. Eine solche Vereinbarung enthält der Vertragstext jedoch nicht. Darüber hinaus war nach dem Vortrag des Klägers nicht nur der ursprüngliche Ansprechpartner des Architekten aufgrund früherer Bekanntschaft und bewiesener Kompetenz, sondern er hat auch die Vertragsverhandlungen bis zur Unterzeichnung des Vertrages geführt. hat darüber hinaus in gleicher Weise wie in dem Vertrag auch die Rechnungen gestellt und ohne Vertretungszusatz unterschrieben. Gleiches gilt für die gesamte vorgelegte vorprozessuale Korrespondenz bis zur Beauftragung des Anwalts. ist also von der Vertragsanbahnung bis zur Mahnung wie ein Vertragspartner aufgetreten, was dafür spricht, dass er sich auch selbst als Vertragspartei gesehen hat, jedenfalls hat es sich für die Beklagte so dargestellt. Vor diesem Hintergrund vermag der unscheinbare textliche Hinweis auf die vermeintliche Inhaberschaft des Klägers dessen Aktivlegitimation nicht zu begründen. Gleiches gilt entsprechend für etwaige Zusatzaufträge. Wegen der persönlichen Beauftragung des

    ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, falls er bekanntgegeben haben sollte, sein Unternehmen zwecks Nachfolge auf den Sohn übertragen zu haben.

    Die erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.01.2011 aufgestellten Behauptungen des Klägers, es sei bereits vor dem schriftlichen Vertrag ein mündlicher Vertrag mit ihm geschlossen worden und er bzw. unmittelbar sein Vater hätten bis dahin bereits Leistungen erbracht, sind substanzlos und schon deshalb unbeachtlich. Es wird in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, durch welche tatsächlichen Umstände abweichend vom schriftlichen Vertrag eine Verpflichtung des Klägers statt seines Vaters vereinbart worden sein könnte, zumal der Kläger im selben Schriftsatz vortragen lässt, dass es der Beklagten darauf angekommen sei, seinen Vater mit den Planungsleistungen „zu beauftragen“ und der Vater die Vertragsverhandlungen geführt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er als Vertreter seines Sohnes auftrete. Allerdings wäre ein etwaiger mündlicher Vertragsschluss mit dem Kläger ohnehin durch die spätere schriftliche Vereinbarung überholt, denn es kann nicht angenommen werden, dass zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern geschlossen werden sollten, und aus den zuvor genannten Gründen sollte mit dem schriftlichen Vertrag zweifellos der Vater verpflichtet werden. Letztlich ist der Vortrag des Klägers insoweit, seine Erheblichkeit unterstellt, nach § 296a ZPO verspätet und nicht zuzulassen, weil dem Kläger im Termin vom 21.12.2010 eine Schriftsatzfrist nur zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.12.2010 gewährt worden war, soweit dieser Schriftsatz neuen Vortrag enthält. Die Behauptung des angeblichen mündlichen Vertragsschlusses mit dem Kläger ist jedoch keine Erwiderung auf einen neuen Vortrag, sondern sie ist als originäre neue bzw. weitere Anspruchsbegründung anzusehen, die der Kläger spätestens auf die Klageerwiderung hätte vortragen müssen, um der Beklagten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ggf. hätte dann der benannte Zeuge zum Termin vom 21.12.2010 geladen werden können, in der eine halbe Stunde für diese Sache vorgesehen war.

    Ähnliches gilt für etwaige Ansprüche aus § 812 BGB. Solche sind bereits nicht schlüssig vorgetragen. Sie scheitern schon daran, dass zwischen den Parteien kein Leistungsverhältnis bestand und nicht ersichtlich ist, weshalb die Beklagte auf Kosten des Klägers bereichert sein sollte. Darüber hinaus hatte die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 12.08.2010 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über Berufsbezeichnung und Qualifikation des Klägers bzw. seines Vaters erklärt, so dass der Kläger seine Forderung rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2010 auf diesen Gesichtspunkt hätte stützen können.

    Es kann hiernach offen bleiben, ob die Beklagte ihre Willenserklärung wirksam angefochten oder den Vertrag wirksam fristlos gekündigt hat, weil der Kläger und Johannes Knappmann unberechtigt als Ingenieur aufgetreten sind. Allerdings ist bisher nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass der Kläger oder sein Vater berechtigt waren, diese Berufsbezeichnung im Geschäftsverkehr zu führen. Der Kläger räumt ein, kein Ingenieur zu sein und nicht als solcher auftreten zu dürfen. Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass für den Vater etwas anderes gilt. Er hat weder ein Ingenieurstudium absolviert noch nachvollziehbar dargelegt, dass er vor der Verkündung des Ingenieurgesetzes am 15.07.1965 eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ausgeübt hat. In dem Schreiben des vom 24. Juli 1967 (Bl. 210 GA) wird zwar eine entsprechende Anzeige des Vaters des Klägers bestätigt. Andererseits wird dort jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Bestätigung nicht um eine Ernennung oder Genehmigung, sondern nur um einen Nachweis der Anzeige handelte und auch nicht um einen Nachweis, dass die Voraussetzungen dafür, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen zu dürfen, vorlagen. Die vorgelegten Zeugnisse (Bl. 211 ff. GA) sind allenfalls unergiebig, weil sie für den hier streitigen Zeitraum weder eine Ausbildung des Vaters des Klägers zum Ingenieur noch eine entsprechende Tätigkeit dokumentieren. Vielmehr scheint das Gegenteil der Fall zu sein, denn danach hat der Vater des Klägers Ausbildungen als Technischer Zeichner und als Zentralheizungs- und Lüftungsbauer absolviert und abgesehen von einer Unterbrechung zur Ableistung des Wehrdienstes bis zur Verkündung des Ingenieurgesetzes als Technischer Zeichner gearbeitet. Danach scheint also die dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 24.07.1967 zugrunde liegende Anzeige des Vaters des Klägers falsch gewesen zu sein.

    Mangels Anspruch zur Hauptsache fehlt es auch an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten.

    Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

    Der Streitwert wird auf 44.285,- € festgesetzt. Die als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten berühren den Streitwert nicht, § 43 Abs. 1 GKG.