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  • · Fachbeitrag · Planungsleistungen

    Umfang der Ausführungsplanung: So reduzieren Sie Ihr Mangelhaftungsrisiko im Tagesgeschäft

    | In der Lph 5 ist der Architekt verpflichtet, Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt darin ein Planungsfehler. Erfahren Sie, wie Sie mit dieser harten Entscheidung des OLG Düsseldorf umgehen und Ihr Mangelhaftungsrisiko minimieren. |

    Darum ging es vor dem OLG Düsseldorf

    Im konkreten Fall ging es um einen Ausführungsmangel. Das Unternehmen, das mangelhaft ausgeführte hatte, verteidigte sich damit, dass den Auftraggeber (bzw. den von ihm beauftragten Architekten) eine Teilschuld treffe. Wäre die Ausführungsplanung vollständig gewesen und hätte sie alle notwendigen Details enthalten, wäre der Mangel wahrscheinlich nicht eingetreten.

     

    Das OLG stimmte dem zu: „In der Lph 5 ist der Architekt verpflichtet, Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (in Bezug auf die Wärmedämmung ggf. bis zum Maßstab 1:1). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, liegt in diesem Unterlassen ein Planungsfehler“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2017, Az. 22 U 14/17, Abruf-Nr. 197799).