Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Ersatzbaustoffverordnung

    Stichtag 01.08.2023: Die neue Ersatzbaustoffverordnung und was Planungsbüros dazu wissen müssen

    von Dr. rer. nat. Michael Dohlen, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Ersatzbaustoffe, Duisburg

    | Nachdem der Bundesrat der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) am 08.07. letztinstanzlich (wenn auch mit Verbesserungsvorschlägen) zugestimmt hat und die EBV am 18.07. auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, tritt sie am 01.08.2023 in Kraft. Sie soll erstmals ‒ bundeseinheitlich ‒ gewährleisten, dass mineralische Abfälle und industrielle Nebenprodukte in Bauwerken verwertet werden können. Gleichzeitig werden Planer und Bauherren stärker in die Pflicht genommen. Lernen Sie die wichtigsten Aspekte kennen, die die neue EVB für Planer und Bauherren mit sich bringt. |

    Sinn und Zweck der EBV

    Die EBV regelt zukünftig den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken, wie z. B. Straßen, befestigten Flächen und Leitungsgräben. Weiterhin legt sie Anforderungen an die Herstellung und Qualitätssicherung von Ersatzbaustoffen sowie die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken fest.

     

    Werden die Anforderungen der in der EBV geregelten mineralischen Ersatzbaustoffe erfüllt, entfällt künftig die wasserrechtliche Erlaubnis. Einzelfallentscheidungen der Behörde auf Antrag des Planers oder Bauherrn bei nicht geregelten Bauweisen oder Materialien sind zulässig, wenn keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasser- oder Bodenbeschaffenheit zu befürchten sind.