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  • · Fachbeitrag · Bauen im Bestand

    Honorarabrechnung der Bestandsstatik bei Tragwerksplanung: Keine Grundleistungen

    | Beim Bauen im Bestand ist zu Planungsbeginn oft noch unklar, bei welchen Bauteilen der Bausubstanz für das Tragwerk Bestandsschutz besteht bzw. welche Tragwerke von der bevorstehenden Planung unberührt bleiben und welche nicht. Nicht selten wird für diese Bauteile ein Standsicherheitsnachweis gefordert. Diese Leistung ist aber keine Grundleistung, sondern eine Besondere Leistung. PBP erklärt, warum das so ist. |

    Was bedeutet Bestandsschutz bei Tragwerken?

    Bevor wir auf das Honorarthema eingehen, wenden wir uns zunächst der Frage des Bestandschutzes zu. Die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) hat Empfehlungen zum Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand erarbeitet. Diese stammen vom 07.04.2008, sind aber heute noch gültig.

     

    Auszug / Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand

    1) Bauliche Anlagen haben grundsätzlich auch weiterhin Bestandsschutz, wenn sie nicht mehr dem inzwischen geänderten Recht (z. B. den aktuellen Technischen Baubestimmungen) entsprechen. Seitens der Bauaufsichtsbehörden kann dieser Grundsatz durch baurechtliche Verfügungen insbesondere dann durchbrochen werden, wenn Leben oder Gesundheit durch erhebliche Gefahren bedroht sind. Generell gilt, dass unter Wahrung des baurechtlichen Bestandsschutzes nur solche Maßnahmen am Bestand durchgeführt werden dürfen, welche die ursprüngliche Standsicherheit der baulichen Anlage auch weiterhin nicht gefährden.

     

    2) Bei der Änderung baulicher Anlagen müssen die aktuellen Technischen Baubestimmungen beachtet werden. Sie wirken allerdings vom Grundsatz her zunächst zwingend nur auf die unmittelbar von der Änderung berührten Teile.

     

    3) Regeln zur Bemessung und Ausführung: Die Anwendung aktueller Technischer Baubestimmungen für die Bemessung und Ausführung beschränkt sich auf die unmittelbar von der Änderung berührten Teile von baulichen Anlagen. Die Aufnahme der weiter zu leitenden Lasten aus eigenständigen neuen Teilen von baulichen Anlagen (z. B. Anbau, Aufstockung, Antenne) darf zunächst mit den ursprünglichen bautechnischen Vorschriften nachgewiesen werden. Ist die Lastaufnahme nur mit zusätzlichen Verstärkungen möglich, so sind diese mit den aktuellen Technischen Baubestimmungen nachzuweisen.