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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Mitverarbeitete Bausubstanz: Wichtiger Honorarbestandteil bei HOAI 2013-Aufträgen

    | Die Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) sind in der HOAI 2013 wieder zu einem wichtigen Honorarbestandteil geworden. Das zeigt sich auch aus dem Umstand, dass mvB bei Instandsetzungen, Erweiterungs- oder Wiederaufbauten anzusetzen ist genauso wie bei Aufträgen, die nur die ersten Leistungsphasen (Lph) umfassen. |

     

    Fragen: Werden die anrechenbaren Kosten aus mvB nicht nur bei Umbauten, sondern auch bei Instandsetzungen, Erweiterungs- oder Wiederaufbauten Bestandteil der Honorarermittlung? Werden bei Verträgen, die schon nach der Lph 2 oder 3 enden, auch anrechenbare Kosten aus mvB Bestandteil des Mindestsatzes, also in der Honorarermittlung zu berücksichtigen sein?

     

    Ist mvB auch bei Instandsetzungen oder Erweiterungen anzusetzen?

    Die HOAI 2013 trifft die Regelungen zur mvB bewusst im allgemeinen Teil (§ 2 Abs . 7 und § 4 Abs. 3) und nicht in den einzelnen Abschnitten. Diese Vorschriften gelten für alle Leistungsbilder in den Teilen 3 (Objektplanung) und 4 (Fachplanung). Damit ist klargestellt, dass die anrechenbaren Kosten aus mvB in den genannten Leistungsbildern anzusetzen sind, wenn Bausubstanz mitverarbeitet wird - unberührt von der Begriffsbestimmung des Objekts.

     

    • Beispiel

    Erweiterungsbauten sind honorartechnisch als Neubauten abzurechnen. Werden aber im Zuge der Anbindung an die vorhandene Bausubstanz Teile der Bausub-stanz mitverarbeitet (zum Beispiel im Übergangsbereich), ist der Wert dieser mvB anrechenbar. Sinngemäß das Gleiche trifft für Instandsetzungen zu.

     

    Ist mvB auch bei Aufträgen der Lph 2 und 3 Bestandteil des Mindestsatzes?

    Die Regelungen in der HOAI zur Anrechenbarkeit der Kosten aus mvB unterscheiden nicht zwischen einzelnen Leistungsphasen. Die Mitverarbeitung kann in allen Lph erfolgen und Bestandteil der anrechenbaren Kosten werden; auch bei Verträgen, die nur die Lph 2 bis 3 umfassen. Allein entscheidend ist, ob und in welchem Umfang Bausubstanz durch „Planungs- oder Überwachungsleistungen“ mitverarbeitet wird. Es kommt damit auf die fachtechnische Mitverarbeitung an, über die gewissenhafte Planer aus fachtechnischen Gründen in der Regel selbst entscheiden.

     

    Welche Bausubstanz planerisch mitverarbeitet wird, ergibt sich in der Regel aus den einzelfallbezogenen Planungsanforderungen. Wenn Sie sich die Einzelerfassung und -dokumentation ersparen wollen, können Sie auf das BMWI-Gutachten zur HOAI zurückgreifen. Dort wurden für alle Lph objektneutrale Anhaltswerte für den Anteil der Mitverarbeitung an den Grundleistungen ermittelt (PBP 10/2013, Seite 5).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 10 | ID 42752116