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  • · Fachbeitrag · Honorarsicherung

    Gute Nachrichten: Bauhandwerkersicherungshypothek kann durch AGB nicht erschwert werden

    | Erschwernisse, die ein Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegt, um von ihm eine Bauhandwerkersicherungshypothek zu verlangen, sind unwirksam. Das gilt nach Auffassung des LG Berlin vor allem für den Fall, dass der Auftraggeber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangt, dass Sie die Bauhandwerkersicherungshypothek erst dann fordern können, wenn sich der Auftraggeber in Verzug befindet und die angemahnte Zahlung trotz Nachfristsetzung innerhalb von zwei Wochen nicht fristgemäß leistet. |

    Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB

    § 650e BGB bietet Architekten und Ingenieuren die Möglichkeit, ihren Honoraranspruch im Grundbuch sichern zu lassen. Dem Wortlaut nach richtet sich § 650e BGB zwar nur an Bauunternehmer. Im Bauvertragsrechtsreformgesetz (BauVertrRRG) hat der Gesetzgeber aber einen eigenständigen Untertitel für Architekten und Ingenieure geschaffen und über die Verweisungsnorm (§ 650q BGB) klargestellt, dass § 650e BGB auch für die planenden Berufe gilt.

     

    Auch die planenden Berufe können § 650e BGB beanspruchen

    Der Anspruch eines Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt dabei nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat. Diese erfreuliche Aussage hat das Kammergericht Berlin gemacht (KG Berlin, Urteil vom 14.02.2023, Az. 21 W 28/22, Abruf-Nr. 234090).