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  • 28.02.2013 · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Wann sind Nachträge zusätzlich zu vergüten?

    | Nachträge lösen im Allgemeinen dann keinen zusätzlichen Honoraranspruch des Architekten aus, wenn es sich um unwesentliche, die bisherige Planung nicht grundlegend tangierende Änderungen oder Ergänzungen handelt. Nachträge sind – so das KG Berlin – aber dann zu vergüten, wenn von dem Auftraggeber dafür nachträglich Architektenleistungen verlangt werden, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Auftrags waren (KG Berlin, Urteil vom 14.2.2012, Az. 7 U 53/08; Abruf-Nr. 130627 ). |