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  • 20.04.2017 · Nachricht · Honorarrecht

    Auftrag über Gebäude und Ingenieurbauwerk sind zwei Paar Schuh

    | Umfasst der Planungsauftrag mehrere Gebäude oder Ingenieurbauwerke mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen. Das gilt auch dann, wenn der Auftrag ein Gebäude und ein (davon zu trennendes selbstständiges) Ingenieurbauwerk betrifft. Selbstständig können Gebäude und Ingenieurbauwerke auch dann sein, wenn sie übereinander angeordnet sind. Das hat das OLG München mit Billigung des BGH festgestellt. |