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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Arbeitsstunden im Zeithonorar: 20 Prozent über Sachverständigengutachten sind angemessen

    | Bei einer Abrechnung im Zeithonorar müssen Sie angeben, wie viele Stunden Sie für die Leistungen gebraucht haben und welche Stundensätze Sie berechnen. Sie müssen nicht beweisen, dass der Aufwand angemessen war. Ihr Auftraggeber muss beweisen, dass Sie unwirtschaftlich gearbeitet haben. Lässt er dazu ein Sachverständigengutachten anfertigen, ist dessen Ergebnis nicht das Maß aller „Kürzungsdinge“. Es besteht „Spielraum nach oben“. Das hat das OLG Hamburg mit Billigung des BGH entschieden. |

    Streit um Angemessenheit der abgerechneten Stunden

    Im konkreten Fall ging es um das Honorar für eine Bestandsaufnahme vor Ort und das Anfertigen von Bestandszeichnungen. Der Bauherr war der Auffassung, dass das Büro für die in Rede stehenden Leistungen unverhältnismäßig lange gebraucht hatte. Er kürzte die Anzahl der abgerechneten Stunden. Das ließ sich das Planungsbüro nicht gefallen. Es ging vor Gericht.

    OLG lässt Stundenzahl durch Sachverständigen ermitteln

    Um herauszubekommen, welche Stundenzahl objektiv angemessen war, ließ das OLG Hamburg ein Sachverständigengutachten erstellen. Dessen Ergebnis hielt das OLG dann aber nicht für das Ende der Fahnenstange.