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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Abrechnung gekündigter BGB-2018-Zielfindungsverträge: Erstes BGH-Urteil weist den Weg

    von Rechtsanwalt Moritz Lennich, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, franzplus rechtsanwälte, Köln

    | Kündigt Ihr Auftraggeber den Planervertrag aus freien Stücken, können Sie Honorar für die erbrachten und die kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen verlangen. Das Honorar für die nicht erbrachten Leistungen verringert sich, wenn Ihr Auftraggeber bei Fortsetzung des Vertrags die in § 650r BGB geregelte Sonderkündigung hätte erklären können. Das hat der BGH im ersten Urteil zu gekündigten BGB-2018-Verträgen klargestellt. PBP stellt Ihnen die Entscheidung vor und ordnet sie in den Gesamtkontext „freie Kündigung von Planungsverträgen“ ein. |

    Hintergrund: Sonderkündigungsrecht in § 650r Abs. 1 BGB

    Um das Urteil zu verstehen, muss man die „BGB-Historie“ kennen. Seit 2018 gibt es in § 650r Abs. 1 BGB ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers. Es soll ihn davor schützen, voreilig einen umfassenden Planervertrag abzuschließen. Sind bei Vertragsschluss wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart, regelt § 650p Abs. 2 BGB, dass der Planer zunächst eine Planungsgrundlage erstellen muss, um die Ziele zu ermitteln.

     

    Diese Planungsgrundlage muss er dem Auftraggeber zusammen mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorlegen. Ist das erfolgt, kann der Auftraggeber den Vertrag innerhalb von zwei Wochen kündigen. Das ist das Sonderkündigungsrecht.